Raths=Protokoll der kk. landesfürstlichen Stadt Steyr vom 24. Februar 1852 Datenaufbereitung Digitalarchiv Steyr
Sitzungs-Protocoll des Gemeinderathes Steyr am 24. Februar 1852. Unter dem Vorsitze des Herrn Bürgermeisters Anton Gaffl und in Gegenwart der Herren Gemeinderäthe Nutzinger, v. Koller, Heindl, Schwingenschuß, Kren- kelmüller, Michael Heindl, Vogl, Millner, Edel- baur, v. Jäger, Haller, Wittigschlager, Woi- setschläger, Stigler. Abwesende Herr G.R. Eysn u. Plersch entschuldigt. 〃 〃 〃 〃 Seidl, Haratzmüller. Das letzte Sitzungsprotokoll vom 17. dß. wur- de vorgelesen, und seinem vollen Inhalte nach angenommen und bestättiget. Herr Bürgermeister bringt zur Kenntniß der Versammlung: Nro. 777 Protokoll über die gepflo- gene Vernehmungen rück- sichtlich der dem Johann Pöp- perl zur Last gelegten Ge- werbsstörung. Nach geschehener Vorle- sung dieses Protokolls trägt Hr. Bürgermstr. mit Bezug auf den § 98 der a.h. Gem. Ord. für Steyr an auf folgende
Sitzungs-Protocoll des Gemeinderathes Steyr am 24. Februar 1852. Unter dem Vorsitze des Herrn Bürgermeisters Anton Gaffl und in Gegenwart der Herren Gemeinderäthe Nutzinger, v. Koller, Heindl, Schwingenschuß, Krenkelmüller, Michael Heindl, Vogl, Millner, Edelbaur, v. Jäger, Haller, Wittigschlager, Woisetschläger, Stigler. Abwesende Herr G.R. Eysn u. Plersch entschuldigt. Seidl, Haratzmüller. Das letzte Sitzungsprotokoll vom 17. dß. wurde vorgelesen, und seinem vollen Inhalte nach angenommen und bestättiget. Herr Bürgermeister bringt zur Kenntniß der Versammlung: Nro. 777 Protokoll über die gepflogene Vernehmungen rücksichtlich der dem Johann Pöpperl zur Last gelegten Gewerbsstörung. Nach geschehener Vorlesung dieses Protokolls trägt Hr. Bürgermstr. mit Bezug auf den § 98 der a.h. Gem. Ord. für Steyr an auf folgende
Erledigung Nachdem Hr. Joh. Pöpperl, welchem in Folge des vom h. Handelsministerium unterm 9. v.Mts. Z. 113 bestättigten h. Statthalterey Erlaßes v. 23. Aug. v.J. Z. 12781 ein einfaches Fabriks Befugniß zur Erzeugung aller erlaubten Waffen u. Klingen unter der Bedingung verliehen wurde, daß er auf die radizirte Eigenschaft des auf seinem Hause haftenden Messerergewerbes Verzicht leiste, u. sich vor Ausübung seines Fabriksbefugnißes über die erwirkte Löschung des Messergewerbes bey der k.k. Bezirkshauptmannschaft ausweise, ungeachtet selber nach den gepflogenen Erhebungen diese Löschung noch nicht einmal angesucht hat, in der Erzeugung von Säbelklingen betretten, u. bey 200 solche Klingen in der Nebenkammer angetroffen wurden, die Erzeugung dieser Klingen aber nur den Schwert, u. nicht den Messerschmieden zusteht, seine Behauptung somit, daß zur Verfertigung derselben je-
Erledigung Nachdem Hr. Joh. Pöpperl, wel- chem in Folge des vom h. Han- delsministerium unterm 9. v.Mts. Z. 113 bestättigten h. Statthalterey Erlaßes v. 23. Aug. v.J. Z. 12781 ein einfaches Fabriks Befugniß zur Erzeu- gung aller erlaubten Waf- fen u. Klingen unter der Bedingung verliehen wur- de, daß er auf die radizir- te Eigenschaft des auf sei- nem Hause haftenden Mes- serergewerbes Verzicht leiste, u. sich vor Ausübung seines Fabriksbefugnißes über die erwirkte Löschung des Messergewerbes bey der k.k. Bezirkshauptmann- schaft ausweise, unge- achtet selber nach den ge- pflogenen Erhebungen diese Löschung noch nicht ein- mal angesucht hat, in der Erzeugung von Säbelklin- gen betretten, u. bey 200 solche Klingen in der Ne- benkammer angetroffen wurden, die Erzeugung dieser Klingen aber nur den Schwert, u. nicht den Mes- serschmieden zusteht, seine Behauptung somit, daß zur Verfertigung derselben je-
der Schmid berechtiget sey, unrichtig ist, so hat sich der- selbe einer Gewerbstörung schuldig gemacht u. es wird daher, da selber zu- folge des mit h. Statthalte- rey Erlaß v. 1. Febr. v.J. Z. 3609 bestättigten Erkenntnis- ses der k.k. Bezks. Hptm. vom 23. Nov. 1850. Z. 9470 wegen der gleichen Übertrettung be- reits mit der Abnahme der damals bey ihm getroffe- nen Waffenklingen be- straft worden, dieß somit die zweite Übertrettung ist, Hr. Johann Pepperl zu ei- ner Geldbuße von 10 fl C.M. welche zum hiesigen Ar- menfonde zu erlegen sind, verhalten, und dem Hrn. Distr. Aktuar Will- ner durch Zustellung aufgetragen, die im Hau- se desselben vorfindigen Waffenklingen sogleich zu verzeichnen, u. selbe einst- weilen in hierämtl. Ver- wahrung zu nehmen. Diese Waffen sind, nachdem diese Erledigung in Rechts- kraft erwachsen seyn wird, zu versteigern, u. der Erlös
der Schmid berechtiget sey, unrichtig ist, so hat sich derselbe einer Gewerbstörung schuldig gemacht u. es wird daher, da selber zufolge des mit h. Statthalterey Erlaß v. 1. Febr. v.J. Z. 3609 bestättigten Erkenntnisses der k.k. Bezks. Hptm. vom 23. Nov. 1850. Z. 9470 wegen der gleichen Übertrettung bereits mit der Abnahme der damals bey ihm getroffenen Waffenklingen bestraft worden, dieß somit die zweite Übertrettung ist, Hr. Johann Pepperl zu einer Geldbuße von 10 fl C.M. welche zum hiesigen Armenfonde zu erlegen sind, verhalten, und dem Hrn. Distr. Aktuar Willner durch Zustellung aufgetragen, die im Hause desselben vorfindigen Waffenklingen sogleich zu verzeichnen, u. selbe einstweilen in hierämtl. Verwahrung zu nehmen. Diese Waffen sind, nachdem diese Erledigung in Rechtskraft erwachsen seyn wird, zu versteigern, u. der Erlös
dem Herrn Johan Pepperl nach Abzug der obigen Geldbuße gegen Empfangsbestättigung zu behändigen. Hievon wird Hr. Johan Mitter u. H. Johan Pepperl, und zwar letzterer mit dem Beisatze rathschlägig verständiget, daß er sich vor erwirkter Löschung seines Messerergewerbes von der Erzeugg. der Waffen um so gewisser zu enthalten habe, als im wiederhohlten Betrettungsfalle die Geldbuße verdoppelt werden müßte. Mit diesem Antrage sind sämmtl. Herrn Votanten einverstanden, daher Beschluss per unanimia. Nach dem Antrage des Herrn Bürgermeisters Gaffl Vogl Millner Amtmann Schriftführer
dem Herrn Johan Pepperl nach Abzug der obigen Geldbuße gegen Empfangsbestättigung zu behändigen. Hievon wird Hr. Johan Mit- ter u. H. Johan Pepperl, und zwar letzterer mit dem Bei- satze rathschlägig verständi- get, daß er sich vor erwirk- ter Löschung seines Messerer- gewerbes von der Erzeugg. der Waffen um so gewisser zu enthalten habe, als im wiederhohlten Betrettungs- falle die Geldbuße ver- doppelt werden müßte. Mit diesem Antrage sind sämmtl. Herrn Votanten einver- standen, daher Beschluss per unanimia. Nach dem Antrage des Herrn Bürgermeisters Gaffl Vogl Millner Amtmann Schriftführer
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