fen, u. demselben zu bedeuten daß in dem Falle, als er dem Bettel fernerhin so sehr nach- geht, ihm die Pfründe entzo- gen werden müßte. III. Section. Nro. 529. Gesuch der hiesig bgl. Kohlko munität und gnädige Unter- stützung ihres bereits im Gange befindlichen Unterneh- mens mittelst eines zu be- willigenden Vorschußes aus dem Gemeindevermögen. Der Gemeinderath ist keines- wegs abgeneigt, der Kohlkom- munität jede mögliche Unter- stützung zufließen zu lassen, die Kohlkommunitäts Gesell- schaft wolle daher zu die- sem Behufe ihrem Gesell- schafts Vertrag, u. die neu- entworfenen Statuten zur Einsicht vorlegen, und hieraus zu ersehen, ob der Ausschuß resp. Vorstand er- mächtiget sey, ein so bedeu- tendes Capital aufzuneh- men, da der Gemeinderath nach §.§. 55 & 60 der Gem. O. nicht ermächtiget ist, ein Kapital von 4000 fl in dem Gemeinde Vermögen zu veräußern, ohne hiezu ein Landesgesetz erwirkt zu haben; es muß somit auf eine andere Art ge-
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2