fen, u. demselben zu bedeuten daß in dem Falle, als er dem Bettel fernerhin so sehr nachgeht, ihm die Pfründe entzogen werden müßte. III. Section. Nro. 529. Gesuch der hiesig bgl. Kohlko munität und gnädige Unterstützung ihres bereits im Gange befindlichen Unternehmens mittelst eines zu bewilligenden Vorschußes aus dem Gemeindevermögen. Der Gemeinderath ist keineswegs abgeneigt, der Kohlkommunität jede mögliche Unterstützung zufließen zu lassen, die Kohlkommunitäts Gesellschaft wolle daher zu diesem Behufe ihrem Gesellschafts Vertrag, u. die neuentworfenen Statuten zur Einsicht vorlegen, und hieraus zu ersehen, ob der Ausschuß resp. Vorstand ermächtiget sey, ein so bedeutendes Capital aufzunehmen, da der Gemeinderath nach §.§. 55 & 60 der Gem. O. nicht ermächtiget ist, ein Kapital von 4000 fl in dem Gemeinde Vermögen zu veräußern, ohne hiezu ein Landesgesetz erwirkt zu haben; es muß somit auf eine andere Art ge-
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