den Miethzinsgulden statt dieser eingeführt wird, nachdem die Stadt nach § 59 der G.O. hierauf angewiesen ist, so wird bestimmt, daß anstatt der Inleutsteuer von jedem Gulden des erhobenen Zinses auf Grund der jeden Jahrs überreicht werdenden Zinsertragsbekenntniße die Wohnzinskreuzer eingehoben werden, und zwar nach folgenden Klaßen: Wohnzins von 1 bis 100 fl vom Gulden 1 xr 101 200 fl 2 u. über 200 fl 3 xr ad III. Gefälle a) Stadtwaggefälle b) Marktplatz u. Standelgefälle c) Jahrmarkts Gefälle d) Pflaster- u. Brückenmauth e) Lend- u. Haftgelder, diese haben bey ihren früheren Bestimmungen sein Verbleiben. ad IV. Laudemien & Mortuarien rücksichtlich dieser Einnahmsquelle, welche die Stadtkommune nicht entbehren kann, ist sich an die hohe k.k. Statthalterey zu wenden, daß die Berechtigung dieses Bezuges durch ein zu erlassendes Landesgesetz neuerdings bestättiget werde. ad V. Taxen In Betreff der Taxen, worunter die Bürgerrechtstaxe, die früher bey jedem Kaufe einer bgl. Realität mit 10 fl bemessen wurde, wird bey dem Umstande, als das Bürgerrecht nicht jedem verliehen wird, diese Taxe im Verhältniße zu anderen Städten auf 15 fl C.M. bestimmt und festgestellt. Was weiters die bisher bestandene u. abgenommene Gebühr bey jeder Realveränderung und zwar an Feuerlöschrequisiten mit 5 fl 32 xr bey verkäufl. Gewerben 3 fl 20 dann die Mousquettengebühr zu je 1 fl 40 xr betrifft, so wird rücksichtlich derselben verordnet, daß in Hinkunft als Aequivalent dieser Gebühren von jedem bekannt gegebenen Werthe einer Realität oder Gewerbes eine 1/2 % Gebühr zu berechnen und abzunehmen ist. ad VI. Tagentschädigung VII. Getreid- u. Zehentnutzung VIII. Inteen. von Aktivkapitalien IX. Erträgniß von Dominien haben bey ihren früheren Bestimmungen sein verbleiben.
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2