Beschäftigung als Gewerbsstörung hiemit untersagt und dessen jeder der erwähnten Individuen, sowie die berechtigten Lohnkutscher zu Handen des H Johan Dornmayr verständigt. Dem Herrn Georg Oberhuber Hrn. Josef Riedl, Hrn. Stefan Riener u. Georg Eder kann die Verrichtung von Lohnkutscherfuhren nicht als Gewerbsstörung untersagt werden, da sich dieselben mit der Pachtung radizirter oder verkäuflicher Lohnkutschergewerbe ausgewiesen haben. Nro. 3665. Indors. der Bezkshptm. Steyr wegen Berichtserstattung über den Rekurs des Georg Huber, Inwohner, Fein- u. Kunstpolierer in Aichet gegen die Verweigerung der nachgesuchten Fein- oder Kunstpoliergerechtsame. Ist an die kk. Bezkshptmschft unter Anschluß der Vorakten der Bericht zu erstatten und um Aufrechthaltung der hierortigen Entscheidung vom 22 July 851 Z. 3076 die Bitte zu stellen. Gaffl Heindl Müller Amtmann Schriftführer
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2