ben in Kenntniß zu setzen. VII. Abtheilung Nro. 3068. Sekr. Neumayr bittet ad Nro. 2576 um Weisung rücksichtlich der Mortuarsberechnung von den in anliegenden Verzeichniße sub Post No 1, 32, 64 u. 76 aufgeführten Verlassenschaften. Herr Referent trägt nach erstattetem Vortrage an auf folgende Erledigung: Das städtische Mortuar kann auf Nichtangehörige der Gemeinde Stadt Steyr nicht ausgedehnt werden es sind daher von fremden Erben und Legataren die Mortuarsgebühren nicht abzuverlangen. Übrigens kommen von Hrn. Johann Nutzinger als Universalerben nach Simon Zachhuber die nöthigen Aufklärungen rücksichtlich des Mortuars Ausweises nach dem Antrage im Namen des Gemeinderathes abzuverlangen. Herr Referent erinnert ferner, daß er bey diesem seinem Beschluße um so mehr beharren müsse, damit er in dem Falle, als die Stadt komme durch Rekurse, welche aus Anlaß der zu pflegengenden Einhebung von Nichtangehörigen eingebracht werden, um diese Revenue gänzlich kommen sollte, sodann gedeckt ist. Die übrigen Herren Gemeinderäthe sind mit dem Antrage des Hrn. Referenten nicht einverstanden, sondern geben ihr Votum dahin ab, daß die Mortuarsgebühren sowohl von den Angehörigen als fremden Erben u. Legataren abzuverlangen und einzuheben seyen, daher Beschluß: Ist dem Herrn Sekretär Neumayr auf seine Anfrage rücksichtlich der Mortuarsberechnung mittelst Indorsat zu bedeuten, daß er sowohl von den in dem anliegenden Verzeichniße sub Post 1, 32, 64, u. 76 aufgeführten Verlassenschaften Nichtangehörigen der Gemeinde Stadt Steyr, sondern auch in der Zukunft von fremden Erben und Legataren die Mortuarsgebühren abverlange und einhebe. Zugleich hat selber von dem Hrn. Johann Nutzinger als Universalerben nach Simon Zachhuber die Hereingabe
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