Ratsprotokolle 1851

Folio der Armeninstitutsrechnung u. des Armeninistituts Vermögensstandes ausgezeigt. 2. Das Eigenthum des sonach eingelegten Kapitals verbleibt den Heirathswerbern. Dieses Kapital u. die davon entfallenden Intēēn haben zunächst die Bestimmung, daß den Eheleuten, auf deren Namen das Sparkaßabüchel lautet u. ihren Kindern aus dieser Einlage im Falle einer solchen Verarmung, welche den Anspruch auf ein Unterstützung aus den Mitteln des Armeninstitutes begründet, eine Unterstützung nach Art der üblichen Armenbetheilung gegeben werde, daß sohin der Anspruch an die Mittel des Armeninstitutes erst dann einzutretten habe, wenn diese Einlage sammt Zinsen durch die Unterstützung erschöpft ist. 3. Für diesen Zweck bleibt diese Einlage in so lange vinkulirt, als eines der Eheleute am Leben ist, oder ihre Kinder wegen unmündigen Alters einer Armenunterstützung bedürfen. Es ist daher der Zweck dieser Einlage im Sparkaßabüchel kurz mit den Worten anzudeuten "Auf dieser Einlage haftet für das Armeninistitut Steyr das Recht, im Falle den Verarmung der Eigenthümer oder ihrer Kinder die beym Armeninstitute übliche Unterstützung zu verabreichen. Diese Einlage kan daher nur dieser Verpflichtung unbeschadet mit Verboth belegt oder in Exekution gezogen werden. 4. Die Eigenthümer dieser Einlage können daher über dieselbe unter Lebenden oder für den Todesfall nur in dem Umfange verfügen, daß die bezeichnete Verpflichtung unberührt bleibt, daher eine Verfügung unter Lebenden oder auf den Todesfall nur dann wirksam wird, wenn die auf der Einlage haftende Verbindlichkeit erfüllt ist; u. nur in dem Maße, als die Einlage sammt Intēēn durch Leistung der darauf haftenden Verpflichtung nicht erschöpft sind. Die Einlage sammt Zinsen oder der auf Unterstützung nicht ausgefolgte Betrag fällt, wenn die vorbezeichnete Haftung erloschen u. keine letztwillige Verfügung darüber vorhanden ist, nach dem Tode der Eigenthümer den gesetzlichen Erben zu. Sind keine gesetzl. Erben vorhanden so wird das Armeninstitut Eigenthümer der Einlage. 5. Der Gemeinderath haftet nur für die richtige Verrechnung u. gehören Verwahrung der Einlage, nicht aber für ohne ihr Verschulden erfolgende Verringerung oder den gänzlichen Untergang derselben. 6. Tritt jedoch der Fall ein, daß ein hieher zuständiger Heirathswerber durch irgend rechtliche Mittel zu einem Vermögen gelangt u. hiedurch in den Besitz eines Gewerbes oder einer Realität kömmt, so kann ihm diese Einlage sammt Zinsen nur über Einschreiten bey dem Gemeinde Rathe u. nach erwirkter Bewilligung auf Grundlage der in der Gemeinde Ordnung dto. 11. Nov. 850 §. 76 angeordneten Weise hinausgegeben werden. Auch in dem Falle, wenn ein solcher Geselle oder Arbeiter die Aufnahme in einem andern Gemeindeverband als Angehöriger nachgewiesen hat, so ist ihm gleichfalls diese Einlage sogleich vollständig zurückzustellen. Jeder Einleger hat vor seiner Verehelichung einen Rechtsgültigen Revers einzulegen, in welchem er sich zur getreuen Zuhaltung dieser erwähnten Verbindlichkeiten verpflichtet. Sitzungs Protocoll des Gemeinde Ausschußes Steyr am 21. Jänner 851. Gegenwärtige Herr Bürgermeister Haydinger Die Herren Ausschüße Gaffl, Nutzinger, Plersch, Heindl, Krenklmüller, Wickhoff, Haller, Wittigschlager, Lechner. Das letzte Sitzungsprotokoll vom 17. dß wurde vorgelesen, und seinem vollen Inhalte nach angenommen. I. Section. Nro. 341. Anzeige der Wahlkoõn vom I. Wahlkörper über das Resultat der vorgenommen Wahl von 8 Gemeinderäthen. Aufzubewahren. Nro. 267. 2 Stück Arrestanten Rapporte des Gem. Diener Bachinger. Dem Rechnungs-Revidenten zum Amtsgebrauche. Nro. 273. Empfangsbestättigung der Bezkshptm. über den für Frz. Kirschner eingesandten Stempelbetrages pr 30 xr. Dem betreffenden Rechnungsführer als Beleg. Nro. 285. Constitut vom Gem. Amte Efferding mit Jos. Mayer.Aufzubewahren. Nro. 249. Relation des Conscr. Amtes daß der Kirschnergeselle Franz Flick hier angelangt u. beym kk. Landesger. als

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