Ratsprotokolle 1851

der Entlastung der in der Gemeinde St. Peter in der Au befindlichen Realitäten. Bey der betreffenden Coõn ein Entschuldigungsschreiben der Art zu überreichen, daß man nicht für nothwendig erachtet, wegen des geringen Betrages der Entschädigung eigends einen Bevollmächtigten zur EntlastungsVerhandlung abzusenden, daß man bitte, von Amtswegen die Abhandlung innerhalb der Gränzen der Anmeldung vorzunehmen. Nro. 2025. Krankenhausrapport vom Institut der barm. Schwestern vom Mth. April 851. Der kk. Bezkshptm. Steyr zur Einsicht gegen Rückschluß mit Note vorzulegen. Nro. 2021. Gesuch des Sekr. Neumayr, um Anweisung der für den M. V. Fond zu den Eingaben rücksichtlich des Aschbacherzehents vorgeschoßenen Stempel pr. 45 xr CMz. Der Mild. Vers. Fonds Rechn. Führ. zur Zahlung u. Rechnungsbeleg. Nro. 2040. Relation des Conscr. Amtes in Betreff der Zuständigkeit des im Jahre 843 im hiesigen Krankenhause verpflegten Franz Gruber aus Losenstein. Die kk. Bezks. Hptm. Steyr ist unter Anschluß der pfarrämtl. Zertifikate, der Relation des hiesigen Conscr. Amtes und der übrigen Akten zu ersuchen, die Gemeinde Losenstein zur Zahlung der rückständigen Verpflegskosten zu verhalten. Nachtrag zur I. Section. Nro. 2070. Gesuch des Joh. Wochenalt um Ausfolgung einer einfachen Abschrift des wegen Planirung u. Pflanzung des Wieserfeldplatzes am 17 Juny 847 aufgenommenen Kommissions Protokolls. Hr. Bittsteller wird eingeladen, in Anbetracht des Geschäftsdranges u. des hiezu verfügbaren Personals ein verläßliches Individuum dem Hrn. Sekretär nahmhaft zu machen, worauf durch dasselbe unter Aufsicht des Letzteren die fragliche Abschrift in der Kanzley vorgenommen werden kann. Übrigens wird bemerkt, daß das Orig. Coõns Prot. v. 17 Juny 847 bey der kk. Bezkshptmschft deponirt ist. Nro. 2061. Gesuch des Gotthard Vielhaber wegen Aufnahme in den Gem. Verband mit dem abverlangten Sittenzeugniß. Nachdem Bittsteller das verkäufl. Messerergewerbe erst im Jahre 850 Mth. Okt. angekauft, die Art des Betriebes, so wie die Leistungsfähigkeit des Inhabers in Beziehung der gesicherten Erwerbsdauer in der Gemeinde zu wenig bekannt ist, so ist bezüglich der zu gewährenden Aufnahme das protokollarische Gut-

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