seyn dürfte, wenn man annimmt, daß dieses Reale zum Abbrechen u. Wegräumen des Materials beantragt ist, dieses viele unbedeutende Unkosten verursacht, u. durch das Abbrechen das Material selbst nicht besser wird, folglich auch dieses an Werth abnehmen muß. Die Erledigung ad Nro. 3211. gienge nun dahin: Durch das Wiedereinlösungsrecht ist die Gemeinde im vollen Besitz des Kohlangergrundes gelangt, es versteht sich daher von selbst, daß die darauf befindlichen Bäume als ein zu diesem Grunde gehöriges Eigenthum angesehen werden u. aus obigbenannten Recht ins Eigenthum der Gemeinde übergegangen sind. Eine Verbindlichkeit, irgend einen Gegenstand abzulösen, ist im Vertrag vom 17. Febr 832. durchaus nicht ersichtlich, da dieser Kohlplatz zu Etwas andern nicht verwendet u. benützt werden dürfe, als dort beständig Kohl zu erzeugen. Von einer Ablösung dieser Bäume kann daher keine Rede seyn, — Eben so wenig von einer Ablösung der Einplankung, weil sie werthlos u. selbst von der neuen Pachtung nicht abzulösen beantragt wurde, da selbe um ihr Eigenthum zu schützen, diesen gepachteten Grund mit einer neuen Einplankung versehen lassen muß. Es wird daher der Auftrag ertheilt, diesen Gegenstand baldigst entfernen zu lassen, um der neuen Pachtgesellschaft in ihrer Einplankung nicht hinderlich zu seyn. Was das Haus Nro. 72/204 betrifft, so biethet die Gemeinde 400 fl CMz dafür, als den Werth des Maurer u. Zimmermansmaterial, u. zwar aus dem Grunde, weil dieses Haus als solches ohne Baubewilligung gebaut, nun auf fremden Grund stehend angesehen, ohne Weiters entfernt d. i. zum Abbrechen u. Wegschaffen des Materials an- u. aufgetragen werden müßte, die hiedurch verursachten Kosten jedenfalls einer Berücksichtigung verdienen, das gewonnene Materiale weniger
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