gen Abschaffung des Johan Kain. Zur Amtshandlung dem Polizeyamte zuzustellen. Nro. 1449. Note der Bezkshptm. Steyr mit bestättigten Lizenzschein für den Josef Schaffenberger. Dem Conscr. Amte zur Zustellungsveranlassung u. weiteren Meldungsanweisung bey dem kk. Steueramte. Nro.1952. Note der kk. Bezirkshptm. Steyr um Berichtserstattung über das Resultat der Ernte. Der Marktaufsicht zur genauen Befolgung u. richtigen Zuhaltung der gegebenen Termine. Nro. 1901. Note derselben, womit dem Andr. Pfarl für Ablieferung des Sträflings Ferd. Edlinger in das kk. Strafhaus 4 fl 4 xr CMz angewiesen werden. Dem Conscr. Amte zur ErhebungsVeranlassung. Nro. 1942. Arrestanten Rapport des Gem. Diener Bachinger. Dem Rechn. Rev. Schiefermayr zur Amtshandlung. Nro. 1918. Protokoll mit Eleonora Zellner um Ertheilung eines Heimathscheines für ihren ao 840 zu Steinerkirchen geb. unehel. Sohn Jakob. Da die Eleonora Zellner in Steyr nicht geboren ist, ihre zuletzt in Garsten ansäßig gewesenen Ziehaltern Gregor u. Anna Janov hier nur als fremde Parthey von 832 bis 837 u. von 842 bis 845 gewohnt haben u. in Garsten gestorben sind, die Bittstellerin selbst, nach ihrem eigenen Eingeständniße hier bloß durch einen einzigen Winter stabil gewohnt hat, die bloße Ausfertigung von Reisepäßen nach keiner bestehenden Verordnung das Domicil begründet, u. bey ihr keine der dießfalls in dem h. Statthaltereyerlaße v. 17. Oktob. 850 Z. 24381. gestellten Bedingungen erfüllt sind, so ist weder sie selbst, nach ihr Sohn hieher zuständig, und es kann ihr auch ein Heimathschein nicht ertheilt werden. Hievon ist selbe durch Rathschl. zu verständigen. Nro. 1907. Gesuch des Josef Stürbl und Ertheilung der heimathlichen Ehezustimmung. Bittsteller wird wiederhohlt unter Rückschluß der Beilagen zu Folge §. 44 der pol. Instr. vom 7. April 850 an seine Zuständigkeitsgemeinde gewiesen. Nro. 1924. Gesuch des Peter Blumauer mit dem abverlangten Moralitäts Zeugniße. Wird Ihnen Hr. Peter Blumauer die Angehörigkeit zur Stadtgemeinde gegen Entrichtung der in der Gem. Ordg. vom 11. 9ber 850 für die Stadt Steyr sub §. 8 vorgeschriebene Aufnahmsgebühr verliehen. Hievon wird
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