Der Grund, worauf die Bäume stehen, wurde von der Gemeinde nach dem Wiederkaufsrecht übernommen, folglich gehören diese Bäume zu dem ins Eigenthum der Gemeinde übergegangenen Objekte, somit können sie auch kein Gegenstand einer Ablösung seyn. Die Einplankung ist in einem so wüsten Zustande, daß sie im eigentl. Sinne des Wortes gar keinen Werth hat, da die Kosten des Abbrechens derselben u. Wegschaffung des Materials mehr betragen müsse, als der Werth derselben ist. Die Pachtgesellschaft muß, um ihr Eigenthum zu schützen, ohnehin eine neue Einplankung besorgen, mithin ist ihnen diese bestehende Einplankung unnütz, wie es der Sinn der abgegebenen Erklärung der Vorsteher hinlänglich beweiset. Es wird demnach der Auftrag zur Wegbringung der Einplankung an die CM. Repräsentation resp. an den Herrn Dr. Schellmann sogleich zu ertheilen seyn; und der neuen Pachtgesellschaft keine Verlegenheiten zu bereiten. Zuletzt nun das Haus Nro. 72/204: Aus den Vorakten geht hervor daß zu einem Hausbau nicht die mindeste Baubewilligung vorliegt; — nachdem nun überdieß dieses Gebäude auf fremden Grund stehend angesehen werden muß, so ist ohne weiteres das Abbrechen desselben angezeigt; Um aber allen Unannehmlichkeiten vorzubeugen, und wo möglich jedweden Streit zu vermeiden, weil dieses Haus doch zur Bequemlichkeit der neuen Pachtung dienen kann, die Erklärung der Vorsteher derselben von vorerwähnt, vorliegt, dieselben gewiß auch noch zu größeren Opfern herbeylassen dürften, (darunter verstehe ich zur Zahlung der hierauf entfallenden Steuern, kleinen Reparaturen, zusammen auf eine Pauschalsumme berechnet) so ist nun nur der Werth der Maurer & Zimmermannsmaterialien in Anschlag zu bringen, welcher mit 400 fl CMz hinlänglich bezalt
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