Ratsprotokolle 1851

verhalten werden könne oder nicht? Was die Herhaltung der Steinschlacht betrifft, um für den Fall des schlechten Zustandes derselben irgend einen Regreß an die CM. zu haben, so liegt das Protocoll vom 4. Jänner d.J. vor, woraus ersichtlich ist, daß die längst der reichen Steyr vom Voglsangsteg abwärts, vom Kohlerhäusel gegenüber bis zum Heindl Müller Stadl skarpmäßig angelegte Steinschlacht, größtentheils mit Rasen überwachsen ist u. diese Steinschlacht sowohl als auch die längst derselben im Wasser liegenden Anzuge im guten Zustande befindet u. jetzt keiner Verbesserung durchaus bedarf. Die in diesem Protokolle weiters erwähnte auf der entgegengesetzten Seite an dem sogenannten Fallwasserkanal befindliche Schlacht, die Brückung von der Mähnstätte, dem Schlagerhause gegenüber dann die Holzschlacht nebenan, — welche sich alle im äußerst schadhaften Zustande befinden, letztere gar theilweise dem Einsturze nahe sind, - sind keine Gegenstände, welche hierauf Bezug haben, weil der § 2 p 3 des Kontraktes nur von der Steinschlacht längst der Steyr u. keineswegs von der längst des Fallwasserkanals befindlichen Steinschlacht spricht. Da nun der Zustand der im Kontrakte angeführten Steinschlacht ein befriedigender ist, so behebt sich dieser Gegenstand von selbst. Ob aber für die geforderten Meliorationskosten ein Anboth gemacht werden soll oder nicht, u. welcher Betrag diesfalls anzubiethen sey? Dieß ist die weitere Frage. Die Jocher'schen Eheleute hatten laut §. 3. des Vertrages sich verpflichtet, den Kohlandern nicht zu verwenden oder zu benutzen, als auf diesem Kohlplatz beständig Kohl zu erzeugen. Haben sie nun Bäume darauf gepflanzt, so war dieses sehr eigenmächtig und ganz kontraktswidrig. Eine Verbindlichkeit zu irgend einer derleyigen Übernahme kömmt im Vertrag überhaupt durchaus nichts vor.

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