welches Resultat der neu zusammen getrettenen Kohlkommunität mit der Weisung kund gegeben wurde, sich hierüber zu äußern, ob sie diese Objekte u. zu welchem Preiß zu übernehmen gedenke, worauf die prov. Vorsteher dieser Gesellschaft sub 27. Nov. v.J. zu Protokoll gaben. Sie wünschen, daß die Gemeinde das Haus Nro. 72/204 ankaufen möchte u. verpflichten sich, für die Dauer der Pachtzeit den ausgelegten Kaufschilling mit 5 % zu verzinsen — auf einen weiteren Beitrag der übrigen Meliorationskosten können sie sich nicht herbeylassen. So weit die Geschichte dieser Verhandlung. Der Conc. Maßa Repräsentation muß nun eine Erledigung werden. Ich theile nun meine Ansichten hierüber mit: Nach dem Kaufvertrage v. 17. Febr. 832 zwischen der Stadt Steyr u. den Karl u. Anna Jocher'schen Eheleuten ist festgesetzt: §. 2. Die Käufer sind verbunden, die nach diesem Kohlplatzgrund längst der Steyr befindliche Steinschlacht immer im guten Zustande herzuhalten, u. den Kohlthenn[?] auf eigene Kosten herstellen zu lassen. § 3. Für die Stadt Steyr wird nach §. 1068 u. 1070 des b.G. B. das Wiederkaufsrecht vorbehalten, welches Recht auf dieses Grundstück nebst der Last der Herhaltung der Steinschlacht zu intabuliren bedungen u. zugestanden wird. Vermög diesen Wiederkaufsrecht sind daher auch die Käufer verpflichtet, auf diesem Kohlplatz beständig Kohl zu erzeugen, und den Kohlplatz zu etwas andern nicht zu verwenden oder zu benutzen. Diese 2 Punkte unterliegen nun einer reiflichen Beurtheilung, um daraus eine richtige Schlußfassung zu ziehen, ob diese vorerwähnten auf diesem Grund für die Jocher'schen Eheleute haftenden Verpflichtungen, welche nun auf die CM. Repräsentation übergegangen sind, getreulich zugehalten wurden oder nicht, u. ob die Gemeinde zu irgend einer Ablösung
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