Nro. 1648 Erlaß der H. Statthalterey in Betreff der Jakob Pierer'schen Cautions Obligation pr. 2000 fl C.M. u. deren Zinsen. Sind die betreffenden Rechnungsführungen von diesem Erlaße mit Abschrift zu verständigen u. anzuweisen, im Sinne derselben von dem Kapitale pr. 2000 fl C.M. für den M. Vers. Fond 1360 fl und für das Stadtpfarrkirchamt 640 fl in Verschreibung zu bringen, u. von den Inteen. pr. 380 fl den Ersteren 264 fl 57 xr C.M. den Letzteren aber 97 fl 24 xr als Empfangsverrechnung für Pierersche Ersätze zuzuführen. Der Restbetrag pr. 17 fl 39 xr ferner die vom 1. Mai 1850 bis zum Anschreibungstage entfallende Inteen. u. endlich das bey dem Staatsschuldentilgungsfonde gegen 3 % hinterlegte Pierer'sche Depositum pr. 61 fl 23 xr sammt Inteen. sind im Falle des Einlangens in der M. V. Fonds Kassa zu depositieren, keinesfalls aber die Ansprüche darauf fahren zu lassen, sondern rechtzeitig geltend zu machen. Nachtrag zur I. Section Nro. 1635 Note der k.k. Bezkshptm. mit der Statthalterey Entscheidung über die Aufhebung der den beyden Schuhmachermeistern Thielemann u. Akerl ertheilten Verkaufsbewilligung an Wochenmärkten. Sind 2 Intimationsdekr. dieser Statthalterey Entscheidung vom 1. Apr. Z. 3824 zu veranlassen, u. eines der Schuhmacher Innung, das andere dem Referenten hinauszugeben. Das Polizeyamt erhält durch Vorhalt den Auftrag, nach Ablauf der zur Anmeldung gestellten Rekursfrist bey den benanten Schuhmachermeistern sich die Überzeugung durch Abforderung der bezüglichen Belege zu verschaffen, nach weiteren 14 Tagen jene über die geschehene Einbringung, widrigenfalls die allsogleiche Abstellung des Verkaufes an Wochenmärkten einzutreten hat, und an den Gemeinderath in beyden
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2