Ratsprotokolle 1851

u. Hr. Bichler rathschlägig, R.R. Schiefermayr aber mit Zustellung des Aktes behufs der Evidenzhaltung zu verständigen. Nro. 1464 & 1465 2 Stück Wochenlisten pr. 16 fl 20 xr und 2 fl 48 xr C.M. Dem Bauamte zur Zahlung und Verbuchung des Materials. Nro. 952 Protokoll über den coonell. Augenschein in Exjesuitengebäude bezüglich der vom Baumeister H. Benninger nachträgl. gelieferten Maurerarbeiten. Auf Grund des vorgelegten Kostenausweises über nachträglich hergestellte Adaptirungsarbeiten und hiesigen Exjesuitengebäude werden dem Hrn. Johann Benninger. a) Für Verletzung des steinernen Brunbeckens 18 fl 32 xr b) für Kaminadaptirungen 20 fl 32 xr c) u. für ein steinernes Kamingerichtel 6 fl 45 xr zusammen 45 fl 49 xr C.M. gegen klassenmäßig gestempelte Quittung zur Zahlung bey der Stadtkaße angewiesen. Rücksichtlich der weiters angesprochenen Vergütung für Herstellung des theilweise herabgefallenen Hauptgesimses pr. 52 fl 4 xr C.M. für Herstellung des Kanals vom Ziehbrunen im großen Hofe pr. 55 fl 31 xr C.M. die erst nach vollzogenen Adaptirungsbau unternommen wurden, u. somit die Stadt Commune zur Zahlung nicht treffen können, wird sich H. Benninger an den betreffenden Hauseigenthümer zu halten wissen. Hievon ist das Kassaamt u. Hr. Benninger rathschlägig zu verständigen, u. damit Schiefermayr der Akt zur Klarhaltung dieser Auslagen zuzustellen. V. Section Nro. 1447 Indors. der Bezkshptmschaft über den Bestand des von Georg Hubinger von Ign. Schaden u. Joh. Lindhuber erkauften Bäckengewerbes. Hr. Sekr. Neumayr zur Vernehmung der früheren Besitzer dieses Gewerbes H. Ignaz Schaden u. Johann Lindhuber. Nro. 1420 Indors. der Bezkshptm. über die Note des k.k. Steueramtes nebst Consignation über die Schuhmacher in der Gemeinde Steyr. Herr Sekr. beliebe die Vorsteher des Schuhmacherhandwerkes aufzufordern daß sie im Verzeichniß mit Angabe der Zahl der Gesellen eines jeden Mitmeisters so wie das Verhältniß der Erwerbssteuer an den Mitmeister nach besten Wissen hereingeben. Nro. 1318 Gesuch des Lorenz Riedl Inwohner in Ort um die Bewilligg. mit einen Beschaukasten herumgehen zu dürfen. Dem Polizeyamte zur dießfäl-

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