Verleihung der Pründen abzuändern, u. eine andere Einleitung hiebey zu treffen. Ich erlaube mir nun in Folge dieser Übelstände u. der wiederhohlt geschehenen Anregungen, basirt auf die Stiftungsanordnungen u. die Instruction für die Verwaltung des M. V. Fondes und den §. 63. der Gemeinde Ordnung folgende Anträge zu stellen: a. In Hinkunft soll jede erledigte Pfründe ohne Aufschub öffentlich bekannt gegeben werden u. zwar in folgender Weise: 1. Die beiden hochw. Herrn Pfarrer sollen ersucht werden, die erledigte Pfründe, u. die Einladung zur Bewerbung um selbe von der Kanzel zu verlautbaren. 2. Die Herrn Armenvater sollen eingeladen werden, die Erledigung u. die Aufforderung um die Bewerbung den ihnen unterstehenden Armen bekannt zu geben. 3. Die bezüglichen Kundmachungen sollen im Gemeindehause u. den anderen gewöhnlichen Plätzen insbesonders aber an den Kirchenthüren u. in den Gemeindestuben der Versorgungshäuser affigirt werden. b. Keine Pfründe soll länger als 4 Wochen unerledigt bleiben, u. es ist die Kundmachung so einzurichten, daß eine Woche zur Bekanntgebung, zwey Wochen für die Anmeldungen der Bewerber und die letzte Woche zur Verleihung der Pfründe bestimmt ist. c. Die Bewerber um eine Pfründe haben sich in der ihnen bestimmten Zeit in der Gemeindekanzley zur Aufnahme eines Protokolls unter Beibringung der Zeugniße über ihre guten Sitten, ihre Armuth u. Erwerbsunfähigkeit, dann über ihre Zuständigkeit zur Gemeinde Steyr zu melden. d. Über die Verleihung selbst entscheidet der Gemeinderath nach geschehener Ablesung u. Prüfung aller Gesuche nach gemachten Vorschlag des Referenten in einer Gemeinderathssitzung. e. Bey der zunächst bevorstehenden Verleihung sollen auch die bereits vorliegenden Gesuche eben so gut, wie die neu eingelaufenen berücksichtiget werden u. es sollen diese sämmtlichen Gesuche im Falle einer Nichtverleihung den Bittstellern mit dem Bemerken zurückgestellt werden, daß ihrem Ansu-
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