treters mit der Bestimmung des Tages, Ortes und der Stunde ein. Der Empfang dieses Schreibens wird in einer eigenen Currende, enthaltend das Verzeichniß sämmtl. Herrn Gem. Räthe durch eigenhändige Unterschrift bestättigt und dem Wahlprotokolle nachher beygeheftet. 3. An dem zur Wahl bestimmten Tage findet um 9 Uhr früh ein feyerlicher Gottesdienst in der Stadtpfarrkirche statt, wozu sämmtl. Hrn. Gem. Räthe mit dem Beisatze eingeladen werden, sich um 1/2 9 Uhr im Rathssaale des Gemeindehauses zu versammeln um sich mit dem Herrn Alterspräsidenten nach genannter Kirche zu begeben. 4. Nach der kirchlichen Feyer begibt sich der Zug nach dem Rathssaale zur Vornahme der Wahl zurück. Die Wahlhandlung beginnt um 11. Uhr damit, daß der Hr. Alterspräsident die Sitzung mit kurzem Vortrag unter Hinweis auf die hohe Wichtigkeit eröffnet, die erschienenen Herrn Gemeinderäthe namentlich auffordert, in ein Protokoll sich einzuzeichnen, u. sich zu Folge §. 43 vor Beendigung der Wahl nicht zu entfernen. 5. Nach Schluß des Vortrages u. erfolgter Einzeichnung der Herrn Gem. Räthe vertheilt der Herr Sekretär die Stimmzettel, um den Bürgermeister zu wählen. Die Abgabe der Stimmzettel erfolgt dh Namensaufruf, u. geschieht an den Hrn. Vorsitzenden, welcher selbe in die neben ihm stehende Urne legt. Die Abwesenheit eines Mitgliedes, so wie die geschehene Abgabe eines Stimmzettels wird im Protokolle durch der Herrn Sekretär des Gemeinderathes ersichtlich gemacht. 6. Das Scrutinium wird von dem Hrn Alterspräsidenten in der Art vorgenommen, daß derselbe den Stimmzettel einzeln aus der Neue hebt, eröffnet, u. laut abliest, und hierauf denselben den beyden Schriftführern übergibt, welche den Namen in die von ihnen zu führende Stimmliste einzutragen haben. 7. Ist das Ergebniß des I. Scrutiniums für einen Kandidaten 13 oder mehr Stimmen, so ist der Wahlakt geschlossen. Im entgegengesetzten Falle wird eine zweite Wahl in derselben Weise vorgenommen u. falls auch diese nicht zum gesetzlichen Resultate führen sollte, nach Vorschrift des §. 43 zur engeren Wahl geschritten. 8. Erst, wenn die Wahl des Bürgermeisters vollendet ist, wird der ViceBürgermeister durch einen ganz gleichen Vorgang im Sine des erwähnten §. 43 gewählt. 9. Nach vollendeten beyden Wahlen wird das Wahlprotokoll und die Gegenlisten von dem Herrn Alterspräsidenten u. den beyden Herren Schriftführern unterzeichnet, u. zum Behufe der Allerhöchsten Bestättigung Sr. Majestät des gewählten Bürgermeisters mit Einbegleitungsbericht ungesäumt den Herrn Bezirkshptm. übergeben. 10. Die Amtswirksamkeit des Hrn. Bürgermeisters beginnt nach erfolgter Allerhöchster Bestättigung und nach in die Hände des Be-
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