Stelle enthobenen Herrn Vinz. Osterberger. Diese auf Hrn. Frz. Hofmann als Viertelmeister des IV. Viertels der Vorstadt Aichet, welches die Häuser von Nro. 461 bis inclus. 485 enthält gefallene Wahl wird hiermit von Seite des Gemeinderathes bestättiget u. es ist hievon Hr. Franz Hofman mit Dekret nebst der für die Hrn. Viertelmeister bestehenden Instruktion zu verständigen, an Hrn. Vinzenz Osterberger aber, welcher nun in Willfahrung seiner protokollarischen Bitte de pr. 17. v.M. Z. 827. von dieser Stelle enthoben wird, ist das entsprechende Enthebungsdekret, in welchem ihm der Dank des Gemeinderathes für seine in diesem Amte mit lobenswerthen Eifer geleisteten Dienste auszudrücken ist, zu erlassen, übrigens wird das Polizeyamt von dieser Veränderung mit dem rathschlägig in Kenntniß gesetzt, daß selbes dieselbe im Status der Viertelmeister sogleich vormerke, u. seine untergeordneten Organe hievon verständige. Nro. 1012. Note der Bezkshptschft, womit Gratz als der ZuständigkeitsOrt des Josef Rauter angezeigt wird. Erhält das Conscr. Amt den Auftrag, in Sinne der ad Nro. 764 abgegebene Äußerung das Rückschreiben an denMagistrat Gratz unter Anschluß des mit Josef Rauter aufgenommenen Protokolls zu entwerfen u. vorzulegen. Nro. 1010. Note derselben, womit dem Josef Reichl für die prov. Bequartirung des Gensdarmerie Wachtmeisters Ant. Schwarzl der Konto mit 6 fl 24 xr zu zur Zahlung angewiesen wird. Dem Conscr. Amte zur ingedachten Erhebungsveranlassung bey dem kk. Steueramte. Nro. 1032. Anzeige des Polizeyamtes in Betreff des gesetzwidrigen Hochzeits Schießen der Lorenz Waller'schen Leute. Dem kk. Bezirksgerichte mit dem Antrage auf gesetzliche Bestrafung mit Indorsat zu übermitteln. Nro. 1007. Anzeige des Michael Haratzmüller wegen Besichtigung der auf den Platz zum Verkaufe gebrachten Schweine. Durch die getroffene mündliche Verfügung bey dem Polizeyamte bis zur neuerlichen Regelung der Fleischbeschau erledigt. Nro. 1030. Currende der Berkshptmanschaft wegen Invigilirung des von Sierning gebürtigen Josef Höllhuber. Dem Polizeyamte zur sorgfäl-
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