zettels erforderlich oder nicht? Der Herr Vorsitzende im Einverständniße mit den Herren Gemeinde Räthen Duscher, Gaffl, Haratzmüller, v. Koller, Plersch, Jäger, Haller Vögerl, Schwingenschuß stimmen für die Wesentlichkeit der Unterschrift des Stimmzettels. Herr Gem. Rath Vacano erwiedert hierauf, daß er mit Berufung auf den von ihm in der Sitzung am 14. dß. Mts. über die Prüfung der Wahlen erstattetem Vortrage gegen die Unterschrift des Stimmzettels feyerlichst protestiren müße, welcher Meinung sich die Herren Eysn, Lechner, Stigler, Millner, Nutzinger, Vogl u. Michael Heindl anschließen, daher Beschluss per Majora. Ist zur Giltigkeit eines Stimmzettels die Unterschrift des Wählers erforderlich. Nachdem nun dieses Wahlausschreiben genehmigt, und der Tag zur Vornahme derselben auf den 10. März bestimmt wurde, erhält das Vollzugsbureau den Auftrag, die erforderliche Anzahl Schreiben nebst den Stimmzetteln in Druck legen zu lassen, und für die rechtzeitige Zustellung gegen Empfangsschein Sorge zu tragen. Übrigens wird der Hr. Vorstand ersucht, in Folge § 37 die Wahlkommission niederzusetzen, und den H. Bezirkshptmann. wegen Beygebung eines landesfürstl. Commissär unter Anzeige des Wahltages und der Wahlkommissionsmitglieder mit Ersuchschreiben zu verständigen. Vorgelesen Wittigschlager Mch. Heindl Alois Vogl Amtman Schriftführer
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