Ratsprotokolle 1851

zeichneten u. vorgeschlagenen Wahlausschreiben in Beziehung seines Inhalts mit denselben Motiven vertheidigen, welche damals meine innere Überzeugung bey der Schlußfaßung zur erfolgten Annahme leiteten. Nach dem Statthalterey Erlaß v. 16. Apr. 1850 Z. 9064 über die Wahl der Gemeinde Organe Land. Ges. Bl. Stück 13 in Folge des prov. Gesetzes vom 17. März 1849 hat jeder Wahlberechtigte, dessen Namen in der auf Grundlage der richtig gestellten Wählerliste in der Reihenfolge eingetragen ist, vor der Wahlkommission zu erscheinen, u. u. in der Wahlversammlung nach geschehenen Aufrufe seines Namens zum Wahltische vor die Coon. hinzutretten, wodurch er sich im Angesicht der Wähler stillschweigend legitimiert, u. mit lauter u. vernehmlicher Stimme die erforderlichen wahlfähigen Personen zu bezeichnen. Zu gleicher Zeit werden die abgegebenen Stimmen bey seinem bereits vorgeschriebenen Namen in der Stimmliste angesetzt, wodurch sein Vertrauensausdruck der Legitimation u. Unterschrift gleich, unzweifelhaft feststeht. Das Gesetz will somit unbedingte Öffentlichkeit, u. die freye bestimmte Meinungsäußerung des Wählers, kein wahrhafter freyer Mann wird sich derselben entziehen. Wenn nun in der Gemeinde Ordnung vom 11. Nov. 1850 bey der Ausschreibung der Wahl nach § 36 die Bedingung der Legitimation, u. bey der Stimmgebung mittelst Stimmzettel nach § 39 die Unterschrift nicht gefordert wird, so kann die Ergänzung derselben nach dem klaren Geiste des allgemeinen Gemeindegesetzes, bey dem Nichtvorhandenseyn gegentheiliger Bestimmungen um so weniger gefehlt seyn, als auch der Wienergemeinderath die Abgabe der Legitimationsurkunde mit dem Stimmzettel, bey der Constituirung der Landeshauptstadtgemeinde Linz nach der Zuschrift des dortigen Bürgermeisters u. der bey geschloßenen Abschrift des Wahlausschreibens die gleichen Anforderungen an die Wahlberechtigten stellten, endlich in der Wahlordnung zum Landtage dasselbe Verfahren umständlich vorgeschrieben ist, u. für die Unpartheylichkeit u. Prüfung der Wahlkoon. unerläßlich ist. Werden aber die nichtunterschriebenen Stimmzettel als giltig angenommen, so kann man ebenso gut die Legitimirung fahren laßen, worüber keine Beweise vorliegen, u. sind die mit Unterschrift versehenen als eine im Gesetze nicht begründete Vorschrift für überflüßig, u. daher ungiltig zu erklären,

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