sie, wenn sie den Anschein der Partheylichkeit u. Willkühr vermeiden will, als wesentliche Momente zu ihrer Deckung festhalten, Legitimation des Wählers u. bey Eröffnung des Stimmzettels, das wirkliche Vorfinden der Unterschrift. Fehlt die Letztere, so steht der in keinem Protokolle oder einer Stimmliste ersichtlich gemachte Akt der wirklich erfolgten Legitimation zweifelhaft da läßt keinen Gegenbeweis zu, u. müßte bey einem Wähler, der vor die Wahl-Commission ohne dem Wahlausschreiben erscheint, selbst wenn man ihn für den zur Wahl berechtigten erkennt, zur Zurückweisung führen; da jedoch der Stimmzettel versiegelt zu übergeben ist, u. auch nur verschlossen angenommen wurde somit bey der Legitimation auch die Unterzeichnung vorausgesetzt werden mußte, so konnte die Wahlkoon., die sich überhaupt jedes Einflußes zu enthalten hat, im Vorhinein die Außerachtlaßung einer wesentlichen Forderung nicht vermuthen. Von diesen Grundsätzen geleitet hat dieselbe sich nach beendeten Scrutinium in ihren Ansichten dahin geeiniget, daß der überreichte Stimmzettel ohne Namensfertigung die Herstellung des Legitimationsbeweises unzuläßig macht, die Legitimation von der Wahlkoon. neutralisirt u. daher der Stimmezettel ohne solcher, als eine wichtige Urkunde gleich jedem einen Beweis liefernden Dokumente ungültig erklärt werden müße. In dieser Auffaßung wurde die Wahlkoon. um so mehr bestärkt, als der landesfürstl. Coär., welcher nach § 37 auch die Befolgung des gesetzlich bestimmten Wahlmodus wahrzunehmen hat, dem aufgestellten Prinzipe vollkommen beipflichtete. Am lautesten hiefür spricht der nicht zu läugnende Umstand, daß auch die Wähler die Wichtigkeit der Unterschrift vollkommen gewürdiget haben, nachdem bey der weiteren Wahl am 13. Jänner unter 185 Wählen nur ein Stimmzettel ohne Unterschrift, bey der engeren Wahl am 15. Jänner unter 181 Wähler bloß 7 Stimmzettel ohne Unterschrift abgegeben wurden. Will man übrigens diesen Vorgang als gesetzwidrig bezeichnen, u. die Ungiltigkeit einer Wahl aussprechen, so trifft dieses nur den früheren Gemeinderath nie aber die an den förmlichen Beschluß desselben gebundene Wahlkommission. Als Mitglied des früheren Gemeinderathes muß ich vermög meiner damaligen Eigenschaft als Berichterstatter zur Einführung der Gemeinde Ordnung des von einem Comite, also auch von mir unter-
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