bey diesem Wahlkörper laut Bericht der Majorität der PrüfungsCommission eine Differenz herausstellt, so bitte ich sonach, meinen dießfälligen Antrag, es mag die Entscheidung über die gestellten Fragen von Seite des Gemeinderathes ausfallen wie sie wolle, wörtlich zu Protokoll zu nehmen. Nach dem Majoritätsgutachten der Wahlprüfungs Coon. geht der Antrag dahin, sämmtliche Wahlen mit Ausnahme des im II. Wahlkörpers gewählten Hrn. Gem. Rathes Josef Krenklmüller zu bestättigen, während das Minoritätsgutachten auf allgemeine Bestättigung anträgt. Als Vorsitzender der Wahlcoon. des II. Wahlkörpers muß ich vorerst in dieser Eigenschaft ohne Rücksicht u. etwaige Beziehung auf die Vorgänge der anderen Wahlkommißionen die Ungiltigkeitserklärung der genannten Wahl bekämpfen, u. werde in der weiteren Folgerung als Mitglied des abgetrettenen Gemeinderathes die im Gemeindestatute wohl nicht wörtlich vorkommende aber dennoch verlangte Bestimmung bey Stylisirung des Wahlausschreibens zu rechtfertigen suchen. Nach § 37 der Gem. Ordg. ist die WahlCoon. für dem gewissenhaften Vollzug der Wahl verantwortlich. Sie ist hiedurch strenge auf die Modalitäten der Vornahme der Wahlhandlung des § 39 hingewiesen. Die wichtigsten Kriterien sind sonach die persönche Erscheinung des Wählers zur rechter Zeit, am bestimten Orte vor der Wahl Coon. u. die Vergewisserung der Identität des Wahlers. – Dazu muß das im § 36 angedeutete Wahlausschreiben führen, in welchem den Wähler die Formen genau anzugeben sind, unter denen er sein Wahlrecht ausüben kann. Die von dem abgetrettenen Gemeinderathe angenommene Abfassung des Wahlausschreibens legt dem Wähler die Verpflichtung auf, sich bey Erscheinen vor der Wahlkoon. durch Vorweisung des Wahlausschreibens zu legitimiren, u. die Stimmzettel versiegelt u. mit seiner Unterschrift versehen zu überreichen. Für die Wahlkoon. ist sonach, unabhängig vom kritischen Standtpunkte ihrer Anschauung, oder gegentheiligen Ansicht der Nothwendigkeit, nebst den im Gesetze bereits vorgeschriebenen Bedingungen auch die genaue u. richtige Erfüllung der im Wahlausschreiben angedeuteten Nachweisungen ohne aller Modifikation bindend. Bey dem Umstande, als ihr Operat der Prüfung einer andern Comission unterzogen wird, muß
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