Ratsprotokolle 1851

als wesentlich erkannten, kann die Anforderung derselben auch nicht als gleichgültige Förmlichkeit betrachtet, sondern muß als ein durch den das Wahlausschreiben veranlaßenden früheren Gemeinderath anerkanntes wesentliches Erforderniß eines gültigen Stimmzettels bestättiget werden. Hiedurch ergeben sich in der engeren Wahl des II. Wahlkörpers 174 gültige Stimzettel, u. 88 Stimmen als absolute Majorität, wodurch auch Josef Krenklmüller mit 88 Stimmen als gewählt zu bestättigen ist. Da im III. Wahlkörper bey der ersten Wahl gleichfalls 2 nicht unterschriebene Stimmzettel vorkammen, diese aber gezählt wurden, was die wichtige Folge hatte, dß. Johan Eysn mit 30 Stimmen in die enge Wahl kam, während in dem Falle, daß die nicht unterschriebenen Stimmzettel nicht gezählt werden, Joh. Eysn nur 28 Stimmen, dagegen Joh. Reitmayr 29 Stimmen erhält, sohin nicht Joh. Eysn, sondern Jos. Reitmayr in die engere Wahl kommt, Joh. Reitmayr aber in die engere Wahl nicht genommen wurde, so ist dieß wohl die Folge der verschiedenartigen Auffaßung über die erforderliche Unterschrift in den verschiedenen Wahlkommissionen, doch das Ergebniß nicht der Art, daß die Bestättigung des Wahlaktes nicht erfolgen könnte. Aus der engeren Wahl sind nähmlich nur solche Männer hervorgegangen, welche mit Fug und ohne Rücksicht auf die Entscheidung der Prinzipienfrage in die engere Wahl gehörten. Ihre Wahl kann daher mit Recht nicht beanständet werden, da sie in der engeren Wahl die absolute Stimmenmehrheit erhielten. Nachdem hierauf von Seite der Herren Gem. Räthe verschiedene Fragen aufgeworfen und gegenseitige Meinungsaustauschungen zur Sprache geführt wurden, diese Debatte jedoch zu keinem Resultate führte, ergreift Herr G.R. Duscher das Wort, mit folgendem: Meine Herren! Es handelt sich gegenwärtig blos um die Entscheidung, sollen die Stimmzettel ohne Unterschrift berücksichtiget werden oder nicht?; worauf H. G.R. Haller um das Wort ersucht, welches ihm auch vom Hrn. Vorsitzenden gestattet wurde. Derselbe stellt sonach folgenden Antrag: Ich erscheine in gegenwärtigen Falle hier in doppelter Eigenschaft; nachdem ich vom Herrn Bürgermeister als Vorsitzender im II. Wahlkörper ernannt worden bin, und sich gerade

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