Ratsprotokolle 1851

gabe der Stimme, oder was in der Wirkung so ziemlich auf dasselbe hinausgeht, die Unterschrift der Wahlzettel u. der vollständige Protokollirung verlangt. Die Minorität der Wahlprüfungskommission, nämlich Herr Gem. Rath Duscher und Schwingenschuß stellt dagegen den Antrag auf Bestättigg. sämmtlicher Wahlen, und zwar aus nachstehenden Gründen: Ohne vorläufig in die angeregte Prinzipienfrage einzugehen, ändert die Frage der Unterschrift der Wahlzettel in der Wesenheit das Operat nicht. Wird die Unterschrift als gleichgültig betrachtet, u. sind daher auch die nicht unterschriebenen Stimmzettel zu zählen, so ergibt sich im I. Wahlkörper, daß unter 181 Stimmzetteln Josef Krenklmüller u. Joh. Eysn nur die relative Stimmenmehrheit erhielten, indem auf ersteren 88 auf letzteren 80 Stimmen fielem beyde diese hätten daher der engeren Wahl zu unterliegen. Da nun von der Wahlkoon. die Wahl des Josef Krenklmüller als gesetzlich angesehen, u. Johann Eysn im I. Wahlkörper gewählt wurde, so entfällt hiemit das Objekt der engeren Wahl, damit auch die Erneuerung derselben um so mehr, als gegen die Wahl des Josef Krenklmüller auch keine Einwendung vorliegt. Die Wähler haben überdieß so wie der Gewählte das Recht erlangt, daß Josef Krenklmüller nicht mehr einer allgemeinen, sondern einer engen Wahl unterzogen werde, die nicht mehr ausführbar ist, da der Mittkonkurrent seither gewählt worden ist. Werden die Stimmzettel ohne Unterschrift nicht gezählt, so ist dessen Wahl ohnehin nicht zu beanständen. Insoferne es sich nun um diese Frage, somit darum handelt, ob nicht unterschriebene Stimmzettel zu zahlen seyen oder nicht, so ist gewiß, daß das Wahlausschreiben die Unterschrift fordert u. daß mit Zurechnung der engeren Wahlen von nahe an 1000 Wählern 990 die Unterschrift als wesentlich ansehen u. beysetzten, u. etwa 12 aus Vergessenheit oder absichtlich die Unterschrift unterließen. Daß die Unterschrift

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2