die von der Majorität gestellten 4 Anträge als logische Folgesätze, weßhalb man auch in eine detaillirte Motivirung derselben nicht eingeht. Nur wird zum Antrag 2, wegen Vornahme einer engern Wahl für den 8. Gemeinderath des 2. Wahlkörpers bemerkt, daß eine Anerkennung des mit 88 Stimmen Gewählten, bey der Unvermeidlichkeit der Zählung der nicht unterschriebenen Wahlzettel, gegen die Bestimmung des § 39 der G.O. verstoßen würde, welcher vorschreibt, daß die absolute Stimmenmehrheit zur gültigen Wahl nöthig ist. Die absolute Mehrheit beträgt aber im vorliegenden Falle 91 Stimmen. Es wurde übrigens auf die engere Wahl zwischen Krenklmüller und Gärber angetragen, weil einerseits die Nichtigkeit nicht über den Nichtigkeitsgrund zurückreichen kann, u. es sich hier lediglich um die im Gesetze vorgeschriebene Fortsetzung eines zum Scrutinium der allgemeinen Wahl gültigen Wahlaktes handelt; u. weil anderseits der mit der relativen Stimmenmehrheit dem Krenklmüller zunächst stehende H. Eysn, durch dessen Wahl in einem andern Wahlkörper für den in Frage stehenden II. Wahlkörper wahlunfähig geworden ist. Zum 4. Antrage, wegen der künftig zu beobachtenden Wahlmodalitäten wird bemerkt, es habe allerdings seine Richtigkeit, daß die Analogie mit dem Wahlmodus für den Reichs- u. Landtag so wie für die Landgemeinden für die Nahmhaftmachung resp. Unterschrift des Wählers spreche, daß aber gerade deßhalb, weil der Gesetzgeber in den angeführten Wahlordnungen diese Nahmhaftmachung ausdrücklich fordert, dieß aber in der späteren Stadtordnung für Steyr nicht thut, anzunehmen sey, daß er diese Modifikation nicht aus Vergeßlichkeit, sondern absichtlich eintretten ließ, und hiebey die in kleineren Städten auftretenden weitverzweigten Verkehrsu. Verwandschafts Verhältniße im Auge gehabt haben dürfte. Was aber auch die Motive für den Gesetzgebar gewesen seyn mögen, so steht jedenfalls so viel fest, daß die Steyrer Gemeinde Ordnung wohl das persönliche Erscheinen des Wählers, nicht aber die mündliche Ab-
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