laßung der Unterschrift, nämlich die daraus erfolgende Ungültigkeit der abgegebenen Stimme ausdrücklich beygesetzt seyn müssen, was nicht der Fall ist. Der Verlust des Stimmrechtes kann aber besonders dann nicht blos vermuthet, sondern müßte jedenfalls kathegorisch ausgesprochen werden, wenn das durchzuführende Gesetz das Stimmrecht von dem fraglichen Umstand nicht abhängig macht. Das Wahlausschreiben macht übrigens in dem näml. hier besprochenen Satze noch mehrere andere Zusätze, die ebenfalls von mehreren Wählern nicht beachtet worden sind, u. doch wurden die betreffenden Stimmen anstandslos gezählt; dahin gehört der Zusatz, daß die Stimmen auf dem mitfolgenden Blatte zu schreiben sind, was nicht durchaus geschehen, u. bey einigen nachweisbar ist. Dahin gehört ferner der Beisatz, daß sich die Wähler mit dem Wahlausschreiben zu legitimiren haben, was ebenfalls beynahe niemals geschah. Ebenso wurden von allen Wahlkommissionen jene Zettel gezält die nicht unterschrieben, sondern von Außen überschrieben waren, endlich jene, die nicht eigenhändig, sondern von fremder Hand gefertigt waren. ad 2. Die Frage, ob nicht die Wahl in ihrer Totalität ungültig sey, beantwortet sich eben deßhalb verneinend, weil in dem Wahlausschreiben die Unterschrift der Wähler nicht als eine Bedingung der Gültigkeit der Stimmabgabe gefordert wird, sondern nur fakultativ gesetzt ist. Man kann daher nicht behaupten, daß durch eine solche Aufforderung, oder wie sich das Wahlausschreiben ausdrückt; Einladung, das gesetzlich zustehende Stimmrecht entzogen worden ist: vorausgesetzt natürlich, daß man nicht hinterdrein in das Wahlausschreiben etwas hineinlegt, was nicht drein enthalten ist, nämlich die Sanktionirung, daß das Unterlassen der Unterschrift den Verlust des Stimmrechtes nach sich zieht. Ein weiterer, wiewohl untergeordneter Grund für die Gültigkeit der Wahlen in ihrer Totalität liegt in dem Umstande, daß ein einziger Wähler in jener fakultativen Aufforderung zur Unterschrift eine Beeinträchtigung des Stimmrechtes erblickt. Aus der Beantwortung der beiden Fragen ergeben sich
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