Ratsprotokolle 1851

daher die Herren Eysn Johann v. Koller Karl Duscher Georg Stigler Alois Schwingenschuß Alois Vakano Emil Heindl Michael und v. Jäger Romann als Gemeinderäthe zu bestättigen. 4. Bey künftigen Gemeinde Rathswahlen sowohl die Aufforderung der Wähler zur Beisetzung ihrer Unterschriften auf die Wahlzettel als auch die Nummerirung der letzteren zu unterlaßen; u. sich hinsichtlich der Vergewisserung über die Identität der Person des Wählers u. hinsichtlich der Kontrolle des Scrutiniums mit denjenigen Garantien zu begnügen, welche die Gemeinde Ordnung der Stadt Steyr vorschreibt. Gründe Es handelt sich vor Allem um die Beurtheilung der beiden Fragen: 1. Sind jene Wähler, welche der in dem Wahlausschreiben enthaltenen Aufforderung wegen Unterfertigung der Wahlzettel nicht, wohl aber den Anordnungen der G.O. nachgekommen sind, ihres Stimmrechtes für verlustig zu halten, u. daher ihre Stimme nicht in das Scrutinium einzubeziehen? und 2. Ist die gegenwärtig besprochene Wahl in ihm Totalität schon deßhalb ungültig, weil in dem Wahlausschreiben die Wähler eingeladen worden sind, die Stimmzettel mit ihren Unterschriften versehen zu überreichen. Beide Fragen sind verneinend zu beantworten: ad 1. Ein Wahlausschreiben ist lediglich ein Akt zur Durchführung des gesetzlich aufgestellten Wahlmodus, es soll daher keine anderen wesentlichen Bestimmungen enthalten als jenes Gesetz, zu dessen Durchführung es erlassen wird. Enthält das Wahlausschreiben insbesondere solche Zusätze, die dem Gesetze eine im Letzteren nicht enthaltene Bedingung der Gültigkeit des Stimmrechtes hinzufügen, so kann dieser Theil des Wahlausschreibens nicht in der Art als bindend betrachtet werden, daß durch dessen Nichtbeachtung das gesetzlich aufrecht bestehende Stimmecht annullirt wird. Selbst angenommen (aber nicht zugestanden) daß der die Wahl ausschreibende Gemeinderath berechtigt war, einen derley Zusatz zum gesetzlichen Wahlmodus zu machen, welcher eine neue Bedingung für die Gültigkeit des Stimmrechtes in sich schließt, so enthält das vorliegende Wahlausschreiben keine solche Bedingung ausdrücklich u. kathegorisch, denn sonst hätte die Sanktionirung für die Unter-

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