Ratsprotokolle 1851

meindeangehörigkeit verliehen werden könnte. a. In Betreff der Hausbesitzer Wie viel soll vom Kaufschillinge bezahlt seyn mit Berücksichtigung auf die Größe des Kaufsobjektes, u. unter Voraussetzung des ständigen Aufenthalts in der Gemeinde, um eine Bürgschaft für den wirklich dauernden nicht blos scheinbaren Besitz zu gewähren. b. In Betref der Gewerbsbesitzer Wäre vor allem die gesetzlich vorgeschriebene Fähigkeit zum persönlichen Betriebe zu fordern. Auch müßte ein bestimmter Betrag des Kaufschillings, u. zwar welcher? bereits bezahlt sey. c. Wäre bey beyden Kathegorien ein gewißes Zeitausmaß, mindestens von einem Jahre zu bestimmen, um mit Sicherheit über die Erfüllung der vorstehenden Bedingungen u. besonders über die Ertragsfähigkeit des Kaufsobjektes zur Erhaltung einer Familie, u. das moralische Verhalten des Besitzers urtheilen zu können. d. Sollen von den Ankäufern früher anderen Herrschaften unterthänig gewesenen Häusern im Stadtbezirke nicht auch die bisher bloß für die vormahls bürgl. Realitäten vorgeschrieben gewesenen u. noch bestehenden Veränderungsgebühren bezahlt werden, u. dieß nicht auch eine Bedingung der zu gewährenden Aufnahme sey, unbeschadet der in der Gemeinde Ordnung § 8 festgesetzten Aufnahmstaxe von 10 fl C.M. e. In Betreff der Personalgewerbe Ist mit deren Verleihung wie bisher auch zugleich die Gemeindeangehörigkeit verbunden? oder gelten auch für diese die im § 7 vorgeschriebenen Bedingungen? woran ich nicht zweifle. f. In Betreff der freyen Beschäftigungen Wird wie bisher durch deren Betrieb die Gemeindeangehörigkeit nicht erworben? u. ist dieselbe vor der im § 7 sub 2 festgesetzten 10jährigen Frist unter keiner Bedingung zu gewähren? Um hierüber ein wohlbgründetes Gutachten zu Stande zu brin-

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