ohne Subsistenzmittel an seine Heimathsgemeinde zu verschieben. Nro. 633 Äußerung des Conscr. Amtes über die Zuständigkeit des Georg Linner befugten Stahlglänzers. Ist das Gesuch des Bittstellers in folgender Weise zu bescheiden. Da Sie Hr. Georg Linner ihre Subsistenzmittel mit dem unsicheren Verdienste eines Pachtbetriebes decken, daher nicht in der Lage sind, einen dauernden zum Unterhalte einer Familie zureichenden Erwerb nachzuweisen, und der Gemeinderath mit einer wohlbegründeten u. erschöpfenden Darstellung die höhere Ermächtigung u. Genehmigung wegen Zuläßigkeit der inwohnungsweisen Verehelichung nachgesucht hat, so kann gegenwärtig in Ertheilung des Ehrkonsenses nicht eingegangen werden. Hievon werden Sie unter Rückschluß der Gesuchsbeilagen u. das Conscr. Amt rathschlägig verständiget. Nro. 652 Anzeige des Polizeyamtes in Betreff des Bestehen des feuergefährlichen Härtenfeuer bey dem Hause Nro. 500 des H. Karl Marschhofer. Ist an H. Karl Marschhofer wegen sogleichen Beseitigg. dieses gefährlichen Härtenfeuers das entworfene Dekret zu erlaßen. Nro. 639 Das Polizeyamt zeigt den k.k. Herr Postmeister Franz Mayrhofer wegen Stehenlaßung seiner Wägen zur Nachtszeit auf dem Platz ohne Laternbeleuchtung an. Diese Anzeige ist nach § 437 der Strafprozeßordnung vom 17. Jänner 1850 mit Hinweis auf die untern 3. Sept. 1850 überreichte Gegenbeweisführung dem k.k. Bezirksgerichte Steyr mit dem Antrage auf gesetzliche Bestrafung nach Maßgabe der in § 174 des Strafgesetzbuches für mehrmalige Rückfälle bezeichneten Weise zu übergeben. Hievon wird das Polizeyamt rathschlägig verständiget u. erhält die Weisung, nachdem unliebsam auch an andern Orten im Stadtbezirke die gesetzwidrige Aufstellung von Wägen zur Nachtszeit ohne Laternbeleuchtung wahrgenommen wurde, der Gemeinde-
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