anderen Richtungen des Gemeindelebens häufig u. beständig bedürfe, und wenn sie darin eine gute Wahl getroffen haben wird, in ihrem Wirken eine bedeutende moralische, intellektuelle u. ökonomische Stütze finden wird, mit der Anstellung eines Gemeindearztes nach Wegfall der so beschwerlichen Krankenhauspraxis den von allen Seiten gestellten Anforderungen ausreichend Genüge geleistet werden kann, u. die Thätigkeit desselben mit der in Aussicht gestellten Gehaltserhöhung auf Grundlage der gemachten Erfahringen einen fortwährenden Sporn erhält, die Medizinalverordnung die Anstellung von Gemeinde Ärzten vorschreibt, so trage ich an, die Eingabe der beiden Herren Ärzte in folgender Weise zu bescheiden: Diese Eingabe dem Herrn Exhi benten zu Handen des Herrn Dr. v. König mit dem zurückzustellen, daß nachdem es sich um die Verleihung einer im ordentlichen Wege ausgeschriebenen Arztenstelle handelt, von diesem einfachen Antrage nun mehr kein Gebrauch gemacht werden könne, und daß ihnen zur Überreichung eines vorschriftsmäßig belegten begründeten Competenzgesuches ein neuerlicher Termin von 14 Tagen gegeben werde, wovon auch Herr Dr. Krakowitzer rathschlägig verständiget wird. Mit diesem Antrage sind die Herren Ausschüße Gaffl Canonicus Plersch, Heindl, Vögerl und Wittigschlager vollkommen einverstanden. Herr Gemeinderath Wickhoff gibt seine Meinung hierüber dahin ab, daß er wohl mit der von Seite des Herrn Referenten über dieses Gesuch angetragenen Erledigung einverstanden sey, er glaube jedoch, daß dieselbe erst nach vollständiger
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2