einzubegleiten, mit dem Ersuchen, die mit h. Reggs Dekr. vom 10. Juny 849 Z. 17320 bewilligte Gehaltserhöhung des Stadtpfarrmeßners mit 17 fl auch für das Jahre 851 aus dem Vermögen der Stadtpfarrkirche zu bewilligen. III. Section. Nro. 399. Note des Schuhmachers Kutschera pr 75 fl CMz über für die Polizeywachmannschaft verfertigten Schuhmacherarbeiten. Mit 75 fl zur Zahlung. Nro. 400. Quittung des Zettelträgers Pichler pr 20xr CMz. Mit 20 xr CMz zur Zahlung. Nro. 401. Dasselbe pr 1 fl 54 xr CMz. Mit 1 fl 54 xr zur Zahlung. Nro. 469. Eingabe des Hrn. Kirchenvater Lechner von der St. Annakapelle mit 9 fl 57 2/4 xr CMz mit der Bitte wegen Unterfertigung der anliegenden Quittungen u. Ablaßung des Betrages pr 6 fl an Hrn H. Bindlehner für Verfaßung der Rechnung. Die hierwähnten beyfolgenden 9 fl 57 2/4 xr CMz sind vom H. Kaßier Göschl als Perzentualgebühr in Empfang zu nehmen u. Rechnungsrichtig zu stellen, dagegen dem H. Bindlehner kk. Landesger. Kanzellisten für die Rechnungslegung und Reinschrift der abgelegten Rechnung 6 fl CMz gegen Empfangsbestättigung zu bezahlen. Die beigegebenen Quittungen sind gefertiget dem Hrn. Lechner Kirchenvater & Rechnungsleger der St. Annakapelle als Belege seiner Rechnung zuzustellen. Hievon ist der H. Kaßier Göschl zu verständigen. Herr Referent der III. Section bringt folgendes in Vortrag: Bey dem Umstande, als aus der Stadtkaßa mehrere Zahlungen zu leisten sind, wozu derselben jedoch die nöthige Baarschaft mangelt, bey dem Armeninstitute aus den Pacherschen Stiftungsgeldern laut Rechnungsauszug eine Baarschaft von 982 fl CMz vorhanden ist, dies Armeninstitut in ähnlichen Fällen auch aus der Stadtkaßa Vorschüße erhält, so stelle ich den Antrag, daß aus den Pacher'schen Stiftungsgeldern der Stadtkaßa einstweilen 500 fl vorgestrekt werden, welche dieselbe nach Einlauf der Patr. G. u. Verw. Kosten, welche nun nicht mehr lange ausbleiben können da die Rechnung bereits am 1. 9ber 850 wurde, allsogleich wieder zu ersetzen hat, mit welchem Antrage sämmtl. Herrn Ausschüße einverstanden sind, daher Beschluss per unanimia, nach dem An-
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