erscheines ein förmliches Befugniß zum Weißwaarenhandel, u. bittet um Umschreibung des Erwerbsteuerscheines. Hierüber muß nun der Frau Bittstellierin gegen Bevorlaßung des Rekurses welcher in gesetzl. Frist anzumelden, u. zu überreichen ist, erinnert werden, daß ihr ein Befugniß zum Weiswaarenhandel, da sie die hiezu erforderl. persönl. Eigenschaften nicht nachgewiesen hat, u. auch ein Bedürfniß zur Vermehrung dieser Handlungsbefugniße, von welchen ohnehin 8 wegen Mangel an Erwerbe hier todt liegen, durchaus nicht vorhanden ist, nicht ertheilt werden kann für sie aber auch um die Bewilligung zur Umschreibung des Erwerbsteuerscheines nicht eingeschritten werden könne, weil den gepflogenen Erhebungen zufolge die Fr. Bittstellerin als Gewerbs-, Hausfrau u. Mutter unmöglich so viel Zeit erübrigen kann, um Strickwaren zum Verkaufe selbst erzeugen zu können. Es wird daher der erloschene Erwerbsteuerschein der Juliana Forsthuber der kk. Bezkshptm. zur Abschreibung der Erwerb steuer vorgelegt, u. hievon die Fr. Bittstellerin, so wie die hiesigbgl. Weiswaarenhändler zu Handen ihres Vorstehers Hr Frz. Kiehnel rathschlägig erinnert. ad Nro. 5010 & Nro. 5059. Protokoll mit Herl Marschhofer, Joh. Prandstetter u. Florian Fürlinger über die Beschwerde des Hrn Ignaz Hager u. J.G. Stelzlmayr wegen Gewerbsstörung. Aufzubewahren die sub Nro. 5010 vorliegende Beschwerde des Hrn Ign. Hager u. J.G. Stelzlmayr aber zu erledigen mit folgendem Bescheid: Nachdem sich laut dem gepflogenen Erhebungen u. dem von Karl Marschhofer vorgelegten, zwischen ihm u. seinem Werkführer dem erlernten Zweckschmidgesellen Florian Fürlinger u. seinem Hauptgläubiger H. Joh. Brandstetter, welcher als Hammerschmidgeselle bey dem hiesig bürgl. Hammerschundmeister Hrn. Hörbertner in Voglsang arbeitet, am 26 Novbr. d.J. geschlossenen Vertrage diese Beschwerde als grundlos darstellt, so kann in selbe nicht eingegangen, sondern es muß vielmehr dem Ignaz Hager erinnert werden, daß sich selber von nun an der Schlagung der Marschhofer'schen Zeichens auf seinem Fabrikate zu enthalten habe. Hievon sind die Beschwerdeführer zu Handen des Hrn. Ignatz Hager, sowie Hr Karl Marschhofer rathschlägig zu verständigen.
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