Fremden der Einkauf auf den Wochenmärkten vor der 10. Stunde, wie es der § 12 bestimmt, untersagt wird. Die dießfalls erlaßene Kundmachung u. abgesendeten Berichte an die Bezkshptmschft. Nro. 5084. Note der kk. Bezkshptschft. hierüber, wornach die wegen der prov. Einführung des §. 11 der Wochenmarkts Ordnung, angenommenen Eintheilung genehmigend zur Wissenschaft genommen, u. die getroffene Verfügung hinsichtlich der Abstellung des Wuchers befriedigend zur Kenntniß genommen wird. Nro. 5068 — 5070. 3 Depositirungen des Sekretär Neumayr, u. zwar 1 Staatssch: Verschreibung pr 500 fl für das hiesige Armen Institut. 3. Stk. do à 100 fl zus. pr 300 fl für den M.V. Fond. 2 Stk. do à 100 fl pr 200 fl für die Stadtkaßa welche durch die Subscription bey dem neuen Staatsanlehen eingegangen sind, und der Depos. Coõn zur Empfangnahme u. Ausstellung der Legscheine zugestellt wurdenW. erden diese getroffenen Verfügungen genehmigend zur Wissenschaft genommen. Nro. 5032. Bericht des R.R. Schiefermayr unter Anschluß des Mortuarsausweis über das Verlassenschaftsvermögen des Hrn. Simon Zachhuber, gewes. bgl. Seidenwirkers. Dieser Mortuarsausweis dem Kaßaamte zur Vorschreibung u. Einhebung des hierin ausgezeigten Mortuarbetrages pr 510 fl 39 1/4 xr CMz von dem Hrn Testaments Executor u. Universalerben H. Joh. Nutzinger zuzustellen. Da nach §. 548 des b.G.B u. insbesondere nach dem h. Hofdekrete v. 14. Apr. 788 Z. 47 litt. C. das Mortuarium der Universalerben von der ganzen reinen Verlaãft zu entrichten hat, ohne Rücksicht, ob und was für Vermächtniße zu bezalen sind, selben übrigens ganz frey steht, jedem Legatar den Antheil, welcher sein Legat betrifft, aufzurechnen u. in Abzug zu bringen. Hievon wird auch der Hr. Universalerbe u. Testaments Executor auf eine Abschrift der Hr. R.Rev. aber rathschlägig verständiget.
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