trag in der Rechnung einzustellen. Haydinger Gaffl Stigler M. Lechner Wittigschlager A. Vögerl Krenklmüllner Anton Haller Nutzinger Amtman Schriftführer Kundmachung Der Gemeinderath bringt hiemit zur Kenntniß, daß die Wählerlisten nach Vorschrift des § 35 der Gemeindeordnung für die landesfürstliche Stadt Steyr bereits angefertiget sind, und vom 16. Dezember l.J. an durch 14 Tage im Rathssaale des Gemeinde-Hauses zur Jedermanns Einsicht aufliegen. Zur Anbringung von Einwendungen dadegen ist eine dreitägige Präklusivfrist, und zwar am 16., 17. und 18. Dezember festgesetzt. Die Wahlberechtigten werden behufs der Ausübung des activen Wahlrechtes auf die sub. § 30, enthaltenen Bestimmungen aufmerksam gemacht, da mit Ablauf der Reklamationsfrist laut § 35 und nach zuläßig erkannter Berichtigung in den Wählerlisten keine Veränderung mehr vorgenommen werden kann. Die Herrn Hausbesitzer werden ersucht; Ihre wahlberechtigten Miethpartheien von dem Inhalte dieser Kundmachung und der gleichzeitig zugestellten Gemeindeordnung zu verständigen. Gemeinde-Rath Steyr am 13. Dezember 1850. Druck von Haas in Steyr.
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