Ratsprotokolle 1850, Juli - Dezember

nach der für hiesige Stadt genehmigten GemeindeOrdnung. Dasselbe bringt folgende Punkte zur weiteren Beschlußfaßung in Antrag: a) Nachdem die GemeindeOrdnung dem Ausschuße nur einfach im Landes und Regierungs Gesetzblatte zugekommen ist, so soll die Original Gemeinde Ordnung mit der eigenhändigen Unterschrift Sr. k.k. Majestät und des Herrn Ministers höchern Orts erbethen werden. b) Nach Zurücklangung der Wählerlisten ist unverweilt die Prüfung derselben vorzunehmen, und die Auflage derselben im Gemeindehause zu veranlaßen. c) Hievon sind die Wahlberechtigten durch die geeignete Kundmachung zu verständigen, und zugleich mit diesen Kundmachungen die GemeindeOrdnung zu vertheilen. d) Die Listen der Wahlfähigen mit Hinweglaßung derjenigen, die durch das Gesetz ausgeschloßen oder ausgenommen sind, in Druck zu legen, jedem Wahlfähigen mit der Kundmachung zur Wahl zuzustellen, und von denselben der Empfang zu bestättigen. e) Zum richtigen und schleunigen Vollzug dieser, wie aller jener Maßregeln, die zur Vornahme des Wahlgeschäftes in den § 35, 36 und 37 der prov. GemeindeOrdnung enthalten sind, sind sogleich zwey oder drey Herren Gemeinde-Ausschüße zu ernennen. Beschluß Werden diese Punkte einstimmig angenommen, und sind die Herren Ausschüße Haller, Gaffl, und Lechner zur ferneren Durchführung be-

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