nebst baren 64 fl C.M. Der Armeninstituts Rechnungsführung zur Empfangnahme u. Verrechnung der erlegten 64 fl C.M. übrigens wird H. Willner angewiesen, die noch rückstständigen 3 fl C.M. vorschriftsmäßig einzubringen, u. über die 2 fl 15 xr C.M. welche er in seiner Angabe anführt, näheren Aufschluß zu geben. III. Section No. 4466 Landesgesetz u. Reggsblatt des Kronlandes ob der Enns Stk. I. mit Erlaß des Herrn Statthalters vom 18. Novbr. 1850 Z. 26643, womit die GemeindeOrdnung für die Stadt Steyr kund gemacht wird. Herr Referent der I. Section erstattet dießfalls folgenden Vortrag Von dem Rechte der freyen Meinungsäußerung Gebrauch machend, sey es mir vergönnt meine Überzeugung unumwunden auszusprechen. Mit dem ämtlichen Einlauf der Gemeinde Ordnung für unsere Stadt u. deren Durchführung tritt eine der folgewichtigsten Wendepunkte in den Verhältnißen der freyen Kommunalverwaltung in nächster Zukunft ein, u. ist mit der Allerhöchsten Bestättigung der lange u. so sehnlich gehegte Wunsch der gegenwärtigen Vertrettung in Erfüllung gebracht. Wenn es auch gewiß ist, daß dieses organische Statut (der Angel- u. Drehpunkt des kommenden Gemeindelebens) durch die praktische Geltung des Eingreifens auf die gegenwärtigen Zustände seine richtige u. unbefangene Beurtheilung in der Zukunft finden werde, so drängt sich doch dem aufmerksamen Beobachter im Vergleiche mit dem prov. Gemeinde Gesetze der bestimmte Gedanken auf, daß unsere Stadt, welche gleich der Landeshauptstadt Linz mit Ausnahme der Unterstellung unter der k.k. Bezkshptschft. im natürlichen Wirkungskreise dieselbe Linie gestellt wurde, dadurch nur gewonnen habe u. der endliche Wille, womit bey den Berathungen in Wien den städtischen Interessen Rücksicht getragen wurde, der Anerkennung würdig seye. Ich betrachte nach meinem Gefühle die von Sr. Majestät
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