Ratsprotokolle 1850, Juli - Dezember

übereinstimmt, so erlaube ich mir behufs der Vorbereitung zur Einführung derselben einstweilen nachstehende Anträge zu stellen: a) daß der Expeditskanzley mit Zuhilfenahme aller Arbeitskräfte zur Ausfertigung der Wählerlisten schreite, und zwar für jede der 3 Wahlkörper abgesondert, nach der entfallenden Steuer gereiht. Wahlberechtiget sind, in so weit denselben nicht ein § aufgeführtes Hinderniß entgegensteht. 1. Alle Gemeindebürger männlichen Geschlechtes 2. Unter den Gemeindeangehörigen alle österreichischen Reichsbürger männlichen Geschlechts welche in einer der folgenden Kathegorien gehören. a) diejenigen, welche von einem in dem Gemeindebezirke gelegenen Hause oder Grundstücke, oder von einem im Gemeindebezirke betriebenen Gewerbe oder Erwerbe eine direkte Steuer von wenigstens 5 fl C.M. oder von einem anderweitigen Einkommen eine Einkommensteuer von 8 fl C.M. entrichten, es muß jedoch dieser Steuerbetrag im verflossenen Jahre vollständig bezalt worden seyn, und darf der Steuerzahlende im laufenden Jahre mit keinem Rückstande aushaften. b) wirkliche pensionirte oder quieszirte Reichs-, Landes- der Kommunalbeamte, in so ferne sie Besoldungen, Pensionen, oder Quieszentengehalte genießen, welche der Einkommensteuer unterliegen. c) Offiziere, welche zur Militia stabili gehören. d) die katholischen Pfarrer in Steyr f) die Doktoren aller Fakultäten, wenn sie ihren akademischen Grad in einer inländischen Lehranstalt erhalten haben. g) die angestellten ordentlichen Lehrer Professoren und Vorsteher in den öffentlichen vom Reiche, vom Lande oder von der Gemeinde unterhaltenen Lehranstalten. B. daß das k.k. Steueramt mit Note angegangen werde, dem Gemeinderath ein Verzeichniß sämmtlicher im Rückstande aushaftenden Steuerpflichtigen, ein zweites jener Gemeindeangehörigen, welche eine Einkommensteuer von 8 fl und darüber bezahlen, endlich ein drittes der sub angeführten Wahlberechtigten in kürzester Frist zugehen mache, u. bey Abfaßung der Listen den hiemit betrauten Gemeindebeamten die gewunschene Einsicht und Aufklärung ertheile. Die Wahlkörperbildung hat in folgender Weise zu geschehen. Den I. Wahlkörper bilden die Wahlberechtigten, die an den ihnen in der Gemeinde vorgeschriebenen direkten Steuer 40 fl C.M. u. darüber bezahlen. Die Ehrenbürger wählen gleichfalls im I. Wahlkörper. Der II. Wahlkörper enthält die der Wahl-

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