gelegenheiten als eine tadelswerthe Handlung erscheint woraus somit die Schlußfolgerung gezogen wird, daß sein Wirken ungesetzlich sey. Hieran reihen sich zum Theile die von a bis k angeführten Beschuldigungen. Diesen böswilligen Anschuldigungen wird die einfache Wahrheit entgegengestellt: ad a. die Verlängerung des Mandates wird durch die Eingangs erwähnte Darstellung der Lage im Monate 9ber durch den zitirten §. 15. litt: m. der Kundmachung des Maãt u. Bürgeraussch. vom 19. 7ber 848 hinlänglich gerechtfertiget. ad b. Nach den Sitzungsprotokollen u. der individuellen Übersichtstabelle über das Erscheinen der Gemeinderathsglieder betheiligen sich an den Berathungen bey 20 Mitglieder. ad c. Die übrigen sind theils vor Ablauf des ersten Jahres theils später nach u. nach weggeblieben, ohne eine Entschuldigung oder Verwahrung in der Verhandlung des Gemeinderathes zu Protokoll zu geben ad d. Bereits am 19. July 850 wurde die geprüfte auf Grundlage des prov. Gem. Gesetzes angefertigte Wählerliste der kk. Bezkshptmschft zum Behufe der Eintragg̃ der Steuerrückstände und Prüfung überreicht. ad e. Nach der Kundmachung des Gem. Aussch. von 7. 9ber 848 Z. 8191. hat es bis zur Regulirung der städtischen Einnahmsquellen bey dem Bezuge der bisher zur Bedeckung der GemeindeAuslagen eingehobenen von der h. kk. Landesregg̃ hiezu bewilligten Gefälle sein Verbleiben u. ist auch bis zu diesem Augenblicke so gehalten worden, daher die Ausschreibung eines neuen Kommunalbeitrages unwahr. ad f. Der Ausweis über die baren Empfänge u. Ausgaben beym Stadtkammeramte Steyr vom 1. 9ber 847 bis 31. Dezbr. 848 mit dem Praeliminar 849, ingleichen jener vom 1. Jänner bis 31. Okt. 849 mit den
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