Wollte auch der Gem. Rath als moralische Person es unter seiner Würde finden, hier ein Wort zu erwidern, so zwingt ihn dennoch hiezu die seinen Wählern schuldige Rücksicht u. die Wahrnehmung des nachtheiligen Einflußes auf die öffentliche Meinung u. die noch geringere Theilnahme an GemeindeAngelegenheiten um so wenigstens ein richtiges Verständniß durch Entgegensetzung der nakten Thatsachen herbeyzuführen und sich hiemit des unliebsamen Vorwurfes für die Zu kunft zu verwahren, als hätte er im Gefühle seiner Schuld geschwiegen. Dem Gemeinderath wird zur Last gelegt a. daß das Mandat auf einfach seit längerer Zeit erloschen, b. daß die Zahl der Mitglieder auf 9 zusammengeschmolzen sey, c. daß die Übrigen ausgetretten seyen, weil sie sich nicht für länger als 1 Jahr berechtiget hielten. d. daß nicht die geringsten Vorbereitungen zu den Wahlen für den neuen Gem. Rath geschehen. e. daß er Kommunalbeiträge ausschreibe, f. daß er keine Rechnung über die Gebahrung des GemeindeVermögens ablege. g. daß er in manchen Dingen das Inten der Gemeinde auf opfere. h. daß er in ängstlicher Weise ein besonders gutes Einvernehmen mit der pol. Behörde der kk. Bezkshptschft aufrecht zu erhalten suche, statt die Selbstständigkeit der Gemeinde zu wahren. i. daß das Städtchen Steyr mit ihrer immensen Bevölkerung eine eigene Gem. Ordnung wie Wien, Prag u. die größe ren Städte des Kaiserstaates Bekommen soll, endlich k. daß zufolge des berührten Aufsatzes im Gem. Blatte No. 21 ein großer Theil der Gem. Rathsglieder nach Ablauf der gesetzlichen Vollmachtszeit ein ferneres Ausüben der städtischen Gewalten mit Pflichten u. Ehren un verträglich sieht, die Fortführung des Gemeinderathstitel u. die eigenmächtige Führung der Gemeinde An-
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