Ratsprotokolle 1850, Juli - Dezember

und die Fortführung der GemeindeVerwaltung bis zur Einberufung der neuen Vertreter auf Grundlage des allerh. genehmigten Statuts ein Akt des aufrichtigen Erkennens seiner Pflichten war. Erübrigt nun noch die Frage zu beantworten, ob die Gemeinde durch die angeführte Verzögerung ihrer Constituirung nach dem prov. Gem. Gesetze, welches man als für hiesige Stadt seit kurzer Zeit als vollkommen ausreichend bezeichnet, in moralischer oder materieler Beziehung ein Nachtheile sey. Hierauf muß die offene Antwort dahin gegeben werden, daß bereits seit Jahr u Tag alle Vermögenszweige unter selbsteigener Verwaltung stehen, seit Errichtung der kk. Bezkshptschft. u. dem Aufhören der pol. Funktionen des Maãtes u. der Aufhörung desselben als Justizbehörde, die Gemeindevorstehung den natürlichen und übertragenen Wirkungskreis auf Grundlage des eben berührten Gem. Gesetz in ihrem wechselseitigen Beziehungen zu den übrigen kk. Ämtern in voller Ausübung bringt u. alle Reformen außer dem Bereiche, der Dringlichkeit der neuen Vertrettung anheim gestellt sind. Dieselbe steht in naher Aussicht, der zufolge mündlicher Eröffnung des kk. Hrn Bezkshptm. u Ehrenbürgers Frz. d. P. Heyß die Gem. Ordnung der Stadt Steyr die Allerh. Genehmigung erhalten, bey der Statthalterey in Linz eingelaufen, u. in wenigen Tagen hieher gelangen wird. plötzlich ihre Stimme mit allem Nachdruck erhebt, u. den Artikel im Abendblatte des Wanderers No. 490 sub Steyr den 14. Okt. 850 und dem Nachtrag im Gem. Blatte No 21. Steyr den 5. 9ber bringt. Die Erstere enthällt offenbar einen die Ehre u. den guten Namen des gegenwärtigen Gem. Rathes verunglümpfenden Aufsatz, stellt Behauptungen auf die auf Unwahrheit gegründet sind. Während das Wirken der gegenwärtigen Gemeindevertrettung ihrem gewünschten Ende naht, ist es die Presse, welche nachdem sie so lange kein Wort des Tadels oder des Lobes über den hiesigen Zustand hatte,

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