Ratsprotokolle 1850, Juli - Dezember

wohlbegründete Petition um baldigste Verleihung die berathene Gemeinderordnung dem h. Ministerium am 4 Jänner 850 unterbreitet u. nach fruchtlosem Zuwarten am 15. März an den Hrn. Statthalter des Kronlandes ob der Enns die dringende Bitte um Bevorwortung derselben gestellt. Da nun alle diese Bemühungen aus dem provisorischen Zustande in den definitiven eines geregelten Gemeindelebens überzutretten mit Stillschweigen u. ohne Folgegebung seitens der h. Behörden übergangen wurden, in der Zwischenzeit die neue Organisation der politischen u. judiziellen Behörde durchgeführt unter Anspruchnahme der werktätigsten Mithilfe von Seite der Gemeinde durchgeführt, die Gränzlinien der Zuständigkeitsfragen nach u. nach gezogen wurden, die Bildung der selbstständigen Gemeinden durch den Ministerial Erlaß vom 29. Okt. 849 Z. 22719 im neuerlichen Angriffgenommen wurde, so müßte der Gem. Aussch. die Gebothe der höheren Rücksicht und dem moralischen Zwange sich fügen u. aufrichtig beseelt für das Wohl der Gemeinde auszuharren u. konnte sich in Mitte dieser wichtigen Arbeiten und des halbgethanen Werkes nicht zurückziehen. Wer da irgend weiß, welchen Aufwand an Zeit, welche Mißliebigkeiten u. Widerwärtigkeiten der Ruf zur Besorgung der Gemeinde Geschäfte mit sich bringt, wird auf den materielen Entgang in seinen Beraufssphähren nicht unterschätzen, u. die Erfüllung dieser Bürgerpflicht gegenüber den Leistungsanforderungen der Übergangs¬ gemeinde zu würdigen wissen. Mit der Aufrollung dieses wahrheitsgetreuen Bildes wird partheyloses Urtheil u. redliche Unbefangenheit zur Schlußfolgerung gelangen, daß die Stellung des Gem. Rathes vollkommen legal, der Entwurf einer Gem. Ordnung für Steyr (der Ausfluß des vom Maãt und Bürgeraussch. überkommenen Vermächtnißes) ein Geboth der Nothwendigkeit In die Wintermonathe fällt auch die von dem Maãte u. Bürgerausschuß überkommene Verbindlichkeit der Adaptirung des Exjesuiten Gebäudes für das kk. Landesgericht wodurch nebst der phisischen Leistung die Beischaffung der erforderlichen Geldmittel ein nicht zu verkennendes Hinderniß auf die Reorganisierung der Gemeindevertretung hin zuweisen ist.

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