Ratsprotokolle 1850, Juli - Dezember

kräfte mußten zur Durchführung aufgebothen werden. Der Gem. Ausschuß, der überwachend u. leitend hierauf Einfluß nahm, sah sich genöthiget um dem Gesetz seine Geltung zu verschaffen, sich jener Männer zu versichern, welche durch ihre bekannte Dienstesleistung genaue Kenntniß des Geschäftsganges das Vertrauen erworben hatten, dadurch rechtfertiget sich die Anstellung der unentbehrlichster Manipulatiin der Gemeinde onsbeamten. Inmitten dieses Andranges stand welchem die Auslösung des Gem. Rathes mit der selbstständigen Verwaltung des Kommunal-Vermögens der Fonde, Kirchen mit einem Neuwerthe von 424,128 fl Kapital anvertraut war. Der Gemeinderath mußte im klaren Überblick aller Schwierigkeiten bey der in Aussicht stehenden völligen Umgestaltung der politischen u. judiciellen Behörden seinen höheren Standpunkt einnehmen. Der Gemeinde in allen ihren Richtungen, im Bewußtseyn seines redlichen uneigennützigen Wollens ohne Rücksicht auf einseitige Auffassung galt ihm als höchstes Ziel, daß er in ungestörtem Zusammenwirken aller Verwaltungen nach Pflicht u. Gewißen zu realisiren hoffte. Er blieb in Amtswirksamkeit, u. war an dem Punkt gelangt, wo er diese seine Wirksamkeit, obgleich die Vollmacht hierzu anscheinend erloschen war, rechtmäßig fortsetzen konnte, schien in bey seiner fortgesetzten Wirksamkeit auf rechtlichen gesetzlichen Boden sich befand; denn in der wiederholt erwähnten Kundmachung v. 19. Sept. 848 § 15 heißt es ausdrücklich "Bis zur definitiven Regelung der Gemeinde Verfaßung bleibt dem Gemeindausschuß vorbehalten in Betreff der ihm selbst u. dem Maãte obliegenden Geschäfte die etwa durch die Inteẽn der Gemeinde gebothenen prov. Maßregeln nach seiner besten Einsicht zu verfügen." Um aber auch gegenüber seinen Comittenten trotz dieser eigenthümlichen Lage volle Rechnung zu tragen wurde eine

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