Ratsprotokolle 1850, Juli - Dezember

des wiederhohlt angezogenen Programms vom 19. 7ber 848 §. 14 die Amtswirksamkeit des Gemeindeausschußes abgelaufen u. die Auflösung und Anordnung neuer Wahlen vorgeschrieben. Allen diesen gesetzlichen Bestimmungen standen nachfolgende Thatsachen gegenüber, deren Gewicht u. nothwendig wirkender Einfluß kaum von jemand verkannt werden kann. Behufs der Aufhebung der Patrimonial Gerichte u. Ersetzung derselben durch vom Staate gestellte Gerichtsbehörden, hatte die kk. Landesger. Einführungs Coõn für Oester. o. Enns u. Salzburg mit Erlaß vom 7. September 849 Z 1891 die Instruktion über die Amtsübergabe von Seite der bisher bestehenden an die neuen landesfürstl. Gerichte bekannt gegeben und die Gerichts-Inhaber resp. hier die Kommune laut §. 6 über den Vollzug der gehörigen Vorbereitungen und richtigen Übergabe haftend und verantwortlich gemacht. Die Größe der hierauf zu verwendeten Thätigkeit u. die Wichtigkeit dieser Haftung wird Jedermann aus der einfachen Ziffer der zu übergebenden Justiz Depositen im Betrag von 411.515 fl 30 xr entsprechend zu würdigen wissen; etwas später auch erschien von der kk. Landes Coõn zur Einführung der politischen Organisation in den genannten Kronländern die Instruktion vom 9. Okt. 849 für die Geschäfts Übergabe von den bisherigen politischen Ämtern an die neuen Verwaltungen u. Behörden mit der gleichen Verpflichtung nach §. 6 der Haftung und wichtigen Übergabe. Die politischen Depositen in Summa 366.726 fl 59 x mußten von der Kommune allhier zur Übergabe vorbereitet u. auf zu gewärtigende Gesetze wieder zurück übernommen werden. Beide Institutionen, sowohl die politische als die judicielle Organisation sollte mit Anfangs des Jahres 850 ins Leben tretten, alle Arbeits

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