des Ausschußes beschlossen u. der Eintritt Es bildeten somit sämmtl. Mitglieder den Gemeinderath, welche sich durch die GeschäftsOrdnung solidarisch verbunden hatten, zu den ordentlichen Sitzungen laut §. 8, wozu keine Einladungen erfolgen, regelmäßig zu erscheinen, laut §. 14 aber im Verhinderungsfalle die Ursache des Wegbleibens dem Vorsitzenden bekannt zu geben. Jedes Mitglied war es daher seiner Ehre, seinem Pflichtgefühle sowohl gegenüber den Mitbürgern als den übrigen Vertretern schuldig, die feyerlich übernommene Verbindlichkeit auch wirklich zu erfüllen u. konnte dieses seines Mandates nicht eher als entbunden betrachtet werden, als nicht im Wege der Debatte, die Auflösung oder der Rücktritt der neugewählten Repräsentanz erfolgt seyn würde. Eine der wesentlichen Aufgaben des gewählten Ausschußes bestand nach §. 15 des erwähnten Programms sub II. darin, die Reorganisirung des gesammten Munizipalwesens der Stadt herbeyzuführen u. zu dem Ende die Gemeinde Ordnung zu entwerfen. Während dieser Angriffsnahme durch selbst eigene Leitung der reinen Kommunal Angelegenheiten und mit Hilfe der gemachten Erfahrungen von der freyen Selbstverwaltung ein sicheres Bild des zu schaffenden Gemeindelebens zu gewinnen war, das gemeinsame Streben dahin gerichtet, den Rahmen aufzustellen, innerhalb deßen Begränzung alle jene Maßregeln durchgeführt werden sollten, welche als die nothwendigen Consequenzen des Begriffes einer freyen Gemeinde stuffenweise sich entwickeln, Schaffen im Geiste der neuen Zeit und Form auf dem Wege des ruhigen aber besonnenen Fortschrittes der Regg̃ mit Vertrauen entgegen zu kommen, aber jederzeit bereit sein gutes Recht in würdiger
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