oder Einheimische. Da nun die Hofk. Verordnung vom Jahre 830 Fuhren der Ortsbewohner in Steyr vor dem Austritte nichts, sondern nur bey dem Eintritt oder Rückkehr die Mauth zu bezahlen bestimmt, so hat aus vorgesagten Gründen Frz. Anzengruber nur die einfache oder die beym Eintritt oder Rückkehr zu zahlende Mauthgebühr zu entrichten. Es ist daher der sub 16. April d.J. an Josef Pettenberger hierorts hinausgegebene auf unrichtige Angabe gestützte Bescheid für null und nichtig erklärt u. wird sodann der Art beschieden, daß Franz Anzengruber als Ortsbewohner zu betrachten ist, weil er nicht nur die Bewilligung zum inwohnungsweisen Aufenthalt ao 1836 erwirkt sondern auch zur Concurrenzkosten Zahlung gleich andern hiesigen Bewohnern eingezogen wird, u. solches fortwährend bezahlte. Der Hr. Pettenberger wolle sich daher nach Vorgesagtem benehmen. IV. Section No. 2684. Anzeige des Gem. Aussch. Nutzinger wegen nöthigen Verbeßerungen am Mehlgraben von Seite mehrerer Anrainer. Hat die Kanzley die erforderlichen Dekrete allsogleich auszustellen. Haydinger Gaffl Nutzinger Plersch J. Krenklmüllner Redtenbacher Wickhoff Wittigschlager M. Lechner Amtmann Schriftführer
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