22. Nov. 1842 nur 6 fl 46 2/5 xr zur Einbringung angemeldet wurden, indem nach jetzigen Ausweise sich diese Verpflegs- u. Medikamentenkosten auf 9 fl 48 2/5 xr C.M. belaufen, daher auch dieser Rest mit 2 fl 42 xr hergeleitet werden muß. ad. No. 2541 Dasselbe pr. 13 fl 58 xr C.M. der Marie Sturmberger Ausweis b I. Post 7. Das aus den Akten hervorgeht, daß Maria Sturmberger schon im Jahre 1841 im Krankenhaus war, die Kosten sich damals auf 2 fl 42 1/4 xr belaufen haben, in der Eingabe der M. V. F. Rechn. Führung vom 1. July 1842 18 fl 42 2/5 xr u. 1 d zur Einbringung erwähnt wird, diese Summe aber mit dem Rückstand nicht übereinstimmt so wird der M. V. F. Rechnungsführung durch Rathschlag aufgetragen, binnen kürzester Zeit Äußerung zu erstatten, u. da diese Person im Krankenhause gestorben zu seyn scheint, die Äußerung beyzufügen, ob vielleicht aus den Verlaaftseffekten eine Abschlagszahlung eingebracht wurde. ad No. 2541 Dasselbe pr. 11 fl 36 2/4 xr C.M. für Johan Nasebrey l. Ausw. I. Post 5. Ist sich unter Anschluß einer neuen Medikamenten & Verpflegskostenrechnung an die k.k. Bezkshptmschaft Bruck in Steyermark wegen Vergütung dieser Kosten mit Schreiben zu verwenden. No. 2541 Dasselbe für Friedrich Angermayr pr. 11 fl 36 xr C.M. laut Ausw. I Post 4. Dem Sekretariate mit dem Auftrage, die Ältern des Friedrich Angermayr, Besitzer der Griemühle nächst Steyr vorzurufen, zur Zahlung der Kosten auf Grund ihres Ansuchens aufzufordern, u. unter Androhung der gerichtlichen Klage dazu zu verhalten bey der allfälligen Unzuläßlichkeit der persönlichen Vorladung hat das Sekretariat die Einbringung dieser Kosten im geeignetem schriftl. Wege einzuleiten, jedenfalls aber hierüber die Vorlage zu machen. No. 2541 Dasselbe für Elisabeth Riedler pr. 13 fl 30 xr u. 41 fl 48 3/4 xr zus. pr. 55 fl 18 3/4 xr Ausw. I No. 2. Dem Sekr. mit dem Auftrage, die Mutter der Verpflegten Frau Elisabeth Riedler, beh. Messerrermeisterin in Wieserfeld No. 385 vorzuladen, dieselbe zur Zahlung dieser Verpflegskosten pr. 55 fl 18 3/4 xr C.M. in angemessenen Terminen unter Androhung der gerichtl. Einklage aufzufordern, u. zu
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