macht, daß der Mild. Vers. Fond auf die eine oder die andere Art in Anspruch zu nehmen sey, und direkt oder indirekt die Ausfälle bey dem Armeninstitute mittragen zu helfen, u. mag den damaligen Magistrat u. Bürger Ausschuß zu diesem Einbezuge vorzüglich bestimmt haben. Der damalige blühende Stand des Landes mag auch mit beygetragen haben, diese Meinung zu rechtfertigen. Leider hat sich aber bey dem Fonde durch die Einstellung der Gefälle u. Giebigkeiten durch den Umbau des Krankenhauses die Erhöhung der Pfründen etc. der Zustand der Fondskaßa sehr geändert, und wird noch in Anbetracht gezogen, daß der Fond, diese Perle der Stadt, sorgfältig gepflegt werden muß, um seiner Bestimmung, der hülflosen Menschheit, dem Alter u. der Dürftigkeit, Linderung zu gewähren, nachkommen zu können, so muß ich mich wohl dahin bestimmt finden, für die Rückzahlung anzutragen, um so mehr, da die hohe Regg̃ mit Dekret v. 24. Aug. 1849 Z. 23898 entschieden die Rückvergütung angeordnet hat. Was hier in Betreff des Mild. Vers. Fondes gesagt wird, findet bezüglich des Stadtpfarrkirchamtes ebenfalls seine Anwendung, und ich stelle daher den Antrag dahin: Daß die Stadtkaße sowohl den Betrag für das Stadtpfarrkirchamt mit 243 fl 15 xr u. den Betrag für den Mild. Vers. Fond für die Jahre 1842 bis Ende 1847 mit 1398 fl 9 xr in entsprechenden Raten rückversetze, und daß dieser Rückersatz auch für die folgenden Jahre 1848 u. 1849 entziffert und ausgedehnt werden soll. Die III. Section wäre daher zu ersuchen, sich über den Antrag zu äußern, und angemeßene Raten zur Rückvergütung zu bestimmen. Mit diesem Antrage sind die Herren Gemeinderäthe H. Canonicus Plersch, u. Vögerl einverstanden. Herr Gem. Rath. Gaffl als Refe-
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2