Ratsprotokolle 1850, Juli - Dezember

cher als früherer Referent in Mild. Vers. Fonds u. Kirchenvogteysachen um die rückzuersetzenden Taxen Kenntniß hat, hat sich über den Gang, den dieser Gegenstand genommen hat, genügend ausgesprochen, hat aber sorgfältig gemieden, sich für oder gegen den Besatz auszusprechen, u. die vorläufige Entscheidung dem löbl. Gem. Rathe als eine reine ökonomische Sache, anheimgestellt. Es ist allerdings richtig, daß das h. Regg̃sdekr. vom 1. Oktober 1841 Z. 27435, intimirt mit Kreisamtsdekret vom 28. Okt. 1841 Z. 11819 seinen Wortlaut nach, dahin auszulegen ist, daß die täglichen Taxen zur Stadtkaßa einzuziehen waren; der Maat. hat dieses Dekret auch in diesem Sinne aufgefaßt, u. mit Bescheid vom 2. Okt. 1841 ad No. 11819 angeordnet, daß die beym M. Vers. Fonde u. Stadtpfarrkirchamte eingehenden Taxen in die Stadtkaßa eingezogen werden sollen, u. hat sich rücksichtlich der Taxen nach dem Justizhofdekrete vom 21. Aug. 1788 u. 17. 7ber 1789 benommen, worin es heißt, dß. die eingehenden Taxen zur Besoldung der Beamten zu verwenden seyen. Seit dieser Zeit hat sich aber vieles geändert; das Stiftungsvermögen ist vereiniget, demselben eine eigene Verwaltung vorgesetzt, und dem Verwalter der Bezug seiner Besoldung aus dem Fonde festgesetzt worden, u. als die Verwaltung an den Magistrat übergieng, hat derselbe den Gehalt stets aus dem Lande bezogen, daher diese Dekrete wenig Anhalt geben, den Einbezug der Taxen in die Stadtkaßa rechtfertigen zu können. Übrigens ist der stets schlechte Stand der Stadtkaßa, u. der Umstand, daß die Einkünfte des Armeninstitutsfondes nie hinreichet, die vielfachen Ansprüche an selben befriedigen zu können, woraus die Nothwendigkeit entspringt, daß die Stadtkaßa diesen Ausfall zu ihren Nachtheile, aus ihren geringen Mitteln zu decken hat. Aus dieser Ursache, hat sich bey den früheren Bürgerausschuße auch die Meinung geltend ge-

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