Katharina Rosenegger. Der Bittsteller wird angewiesen, im Nachhange seines Gesuches jene Belege beizubringen, woraus mit Bestimmtheit das angeführte Vermögen der Braut pr. 400 fl E.Sch. ersehen werden kann. Hievon ist derselbe auf Rubrick zu verständigen. No. 2341 Anzeige des Polizeyamtes wegen wiederholten Wagen Waschen durch die Postknechte u. dem Landkutscher Johan Dormayr am obern Stadtbrunnen. Nachdem sowohl dem Hrn. Postmeister Mayrhofer als dem Landkutscher Johan Dornmayr in Folge der polizeyämtl. Anzeige Nro. 1818 u. 1789 mit dem Dekrete vom 28. Juny d.J. Das Wagenwaschen als gegen die Straßenreinigungsu. Sicherheits-Ordnung laut § 13 verstoßend mit der Weisung untersagt wurde, bey Wiedervorlage der Betrettung unnachsichtlich einen Strafbetrag aufzulegen, so sind sowohl diese als die beyden oberwähnten Anzeigen dem k.k. Bezirksgerichte mit dem Ansuchen zu übergeben, von den beyden Zuwiderhandelnden, u. zwar von jedem einen Strafbetrag von 5 fl C.M. für das hiesige Armeninstitut einzuheben. Hievon ist das Polizeyamt rathschlägig mit dem Bemerken zu verständigen, daß die Polizeywachmannschaft sich die unpartheiischeste Überwachung aller Unzukömmlichkeiten stets gegenwärtig hält. No. 2395 Note der k.k. Bezkshptmschaft dto. 29. July 1850 Z. 5504 mit der geprüften Wählerliste u. den bestehenden Steuerrückständen behufs der Abfaßung der Wahlkörperlisten unter Vorzeichnung eines Präklusivtermins zum bevorstehenden Wahlakte. Nachdem diese Mittheilung vorauszusetzen scheint, daß auf die sehnlichst erwartete zu wiederhohlten Mahle angesuchte eigene Gemeindeordnung verzichtet werden u. die präzise Vorschreibung der einzuleitenden Schritte zum bevorstehenden Wahlakte dieselbe zu ignoriren scheint, der Gemeinde Ausschuß nach § 6 des prov. Gemeindegesetzes in vol-
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