Ratsprotokolle 1850, Jänner - Juni

9. Die Bestimmung über das auf diesem städtischen Grunde von den Jocher' schen Eheleuten erbaute Haus No. 72a/204n. bleibt sowohl als die von eben selben gepflanzten Obstbäume einer späteren Zeit vorbehalten die Gemeinde bleibt wegen der mit jener Maßa dieserhalb noch zu schlichtenden Meliorirung gegenüber den Pächter vollkommen unabhängig u. ohne Verbindlichkeit. 10. Im Falle die Pächter wider Erwarten mit der Unternehmung des Holzschwemmens u. Kohlbrennens nicht zu Stan¬ de kämen oder nicht bestehen könnten, so sind sie berechtiget, den Pacht noch vor Ablauf der Pachtzeit einjährig zu kündigen, bleiben aber mit §. 3 u 4 bis Verfluß dieser Zeit in Haftung. 11. Ist es den Pächtern nicht gestattet, ohne Einwilligung der jeweiligen Gemeinde Repräsentanz einen Afterpacht abzuschließen. 12. Können nur solche Personen zur Pachtung zugelaßen werden, welche den Feuerarbeitern unmittelbar angehören, denselben soll aber dann frey stehen, noch solche zuzuziehen, von welchen sie überzeugt sind, daß nicht Gewinnsucht, sondern der vorgesteckte Zweck der Holz- u Kohltheurung vorzubeugen ihr Ziel sey. 13. Die Gemeinde Repräsentanz behält sich die Ratifikation des abzuschließenden Kontraktes vor, Stempeln zur Ausfertigung des Vertrages treffen die Pächter. Wurden diese Punkte in Allem einstimmig angenommen, erhalten sonach diese vorläufigen Bedingungen die gemeinderäthl. Genehmigung u. hat zur Weiterführung dieses Pachtes die Kanzley selben zu mundiren u. zur Einsicht aufzulegen, den hiesigen Feuerarbeitern ist Innungsweise bekannt zu geben, daß sie den Entwurf in der Kanzley einsehen, auch hievon

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